Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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die staatliche Genehmigung und Beaussichtigung wegen des Gegenstandes des Unternehmens bezlehen 
oder in Verbindung mit besonderen der Gesellschaft bewilligten Privilegien stehen. 
8. 4. 
Für diejenigen bereits bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktlengesellschaften, 
welche nach den bisherigen Vorschriften in das Handelsregister nicht einzutragen waren, gelten folgende 
Uebergangsbestimmungen: 
1) Auf die bezeichneten Gesellschaften finden die Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handels- 
Vesetzbuches, welche die Eintragung in das Handelsregister und die bei dem Hawelsgericht zu 
bewirkende Zeichnung der Firmen und Unterschriften oder die Einrelchung der Zeichnungen be- 
treffen, gleichfalls Anwendung. 
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister und die Zeichnung der Firmen 
und Unterschriften oder die Einreichung der Zelchnungen sind binnen drei Monaten, von dem 
Tage an gerechnet, an welchem dieses Gesetz in Geltung tritt, zu bewirken. Nach Ablauf 
dieser Frist sind die Betheiligten zur Befolgung der betreffenden Vorschriften durch Ordnungs= 
strafen anzuhalten. 
2) Ist die Anmeldung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister binnen der drel- 
S 
monatlichen Frist bewirkt, so bleibt die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 17. 18. 20. 21. 
Absatz 2. 168. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches ausgeschlossen. 
Eine gültig emlchtete Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn die Vor- 
aussetzungen nicht vorhanden sind, welche nach diesem Gesetze für die Errichtung der Gesell- 
schaft erforderlich sein würden. 
4) Sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, oder ist 
der Vorstand einer Aktiengesellschaft in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, 
so finden die Bestimmungen des Artikels 116. und des Artikels 231. des Allgemeinen Deut- 
schen Handelsgesetzbuches bis zum Ablauf von drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an 
welchem dleses Gesetz in Geltung tritt, keine Anwendung. Auch bleibt die Anwendung dieser 
Vorschristen noch während eines Zeitraumes von fünf Jahren, von jenem Tage an gerechnet, 
ausgeschlossen, wenn die Beschränkung innerhalb der unter Ziffer 1. bezeichneten dreimonatlichen 
Frist zur Eintragung in das Handelereglster angemeldet ist. 
8. 5. 
Die Bestimmungen des Artikels 199. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches nach der 
durch dieses Gesetz festgesetzten neuen Fassung finden auch auf diejenigen zur Zeit der Geltung des 
Artikels 199. in der früheren Fassung errichteten Kommanditgesellschaften auf Aklien Anwendung, bei 
welchen in dem Gesellschaftsvertrage oder in einem denselben abändernden Vertrage bestimmt ist, daß
	        
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