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der Auflösung derselben pensionsberechtigt gewesen sein würden, wenn damals ihre Ansprüche nach
diesen Gesetzen und Vorschriften beurtheilt worden wären.
Ein Nachweis, daß die vorhandene Invalidität eine Folge des Dlenstes sei, wird von denjenigen,
welche beziehungswelse 20, 15, 12 und 8 Jahre gedient haben, nicht gefordert.
8. 3.
Soweit es auf den Grad der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit der betreffenden Militairper-
sonen (ss. 1. und 2.) ankommt, wird angenommen, daß der gegenwärtige Zustand derselben zur Zeit
ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben be-
standen habe.
8. 4.
Die Feldzüge der Jahre 1848., 1849. und 1850. werden, ein jeder für sich, den dabel Be-
theiligten bel Berechnung der Dienstzeit als Krlegsjahre in Anrechnung gebracht. Die vor dem Ein-
tritt in die Schleswig-Holstelnsche Armee in einer anderen Armee des Norddeutschen Bundes oder in
der Dänischen zurückgelegte Dienstzeit wird als Dienstzelt nach ihrer wirklichen Dauer gerechnet.
—
Diesenigen Millitairpersonen (§. 1.), welche als ehemalige Schleswig-Holsteinsche Soldaten beim
Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes Unterstützungen aus öffentlichen Fonds beziehen, verbleiben im
Genusse dieser Unterstützungen, wenn sie es nicht vorzlehen, ihre Ansprüche nach den vorstehenden 88.
2—4. geltend zu machen. Letzterenfalls kommen die empfangenen Unterstützungen auf die Pensions-
beträge, welche ihnen zuerkannt werden, vom 1. Juli 1867. ab zur Anrechnung.
S. 6.
Die Pensionen der im Staats-, Kommunal= oder ständischen Institutendienste angestellten, nach
gegenwärtigem Gesetz pensionsberechtigten Personen werden nach den diesfalls in Preußen geltenden
Vorschriften für die Dauer der Anstellung belassen, gekürzt oder gänzlich eingezogen. Die beim Er-
scheinen des gegenwärtigen Gesetzes bereits Angestellten bleiben jedoch im Genusse der Unterstützungen,
welche ihnen als ehemaligen Schleswig-Holsteinschen Soldaten 2c. neben ihrem Civil- Einkommen bis-
her gewährt worden sind.
8. 7.
Die nach gegenwärtigem Gesetz geltend zu machenden Penstonsansprliche müssen innerhalb der
nächsten drei Jahre nach der Bekanntmachung desselben angemeldet werden; Ansprüche, welche nach
Ablauf dieser Frist erhoben werden, könnnen nur nach den Bestimmungen des Abschnitts II. des Ge-
setzes vom 6. Juli 1865. beurtheilt werden.
8. 8.
Den Wittwen der in den Feldzügen von 1848., 1849. und 1850. gebliebenen, an den erlittene-