Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen oder Unter- 
stützungen etwa zustehen; 
2) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, daß die nach Maßgabe der 
Zollvereins-Verträge auch ferner zu erhebenden Uebergangs-Abgaben von Brannt- 
wein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke 
gelegten Abgaben; 
3) zu Artikel 38 der Verfassung, daß, so lange die jetzige Besteuerung des 
Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage der norddeutschen Braumalz- 
steuer entsprechende Theil der hessischen Biersteuer in die Bundeskasse fließen wird; 
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, durch welche das 
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Verhältniß des Post= und Telegraphenwesens in Hessen zum Norddeutschen Bunde 
jetzt geregelt ist, durch die Bundes-Verfassung nicht aufgehoben sind. Insbeson- 
dere behält es hinsichtlich der Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Ent- 
schädigung, sowie der Entschädigung für Wege= und Brückengelder und sonstige 
Kommunikations Abgaben, ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung der 
Staats= und Privatbahnen, und hinsichtlich der Behandlung des Portofreiheits- 
wesens in Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875 sein Bewenden bei dem 
jetzt bestehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Jannar 1876 ab fällt die 
Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung weg. Wie es in Be- 
zug auf die Vergütung für die postalische Benutzung der Eisenbahnen, sowie in 
Bezug auf die südhessischen Portofreiheiten für die Zeit nach dem 1. Jannar 1876 
zu halten sei, bleibt späterer Verständigung vorbehalten. Die Entschädigung für 
Wege= und Brückengelder und sonstige Kommunikations-Abgaben wird auch nach 
dem 1. Januar 1876 an die Großherzoglich Hessische Regierung gezahlt, wogegen 
diese die Entschädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher über- 
nimmt; 
zu Artikel 52 der Verfassung wurde von den Badischen Bevollmächtigten 
bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der Post“ und Telegraphen-Verwaltung 
des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet hätten und in dem Bundes-Haushalts- 
Etat für 1871 veranschlagt seien, ungeachtet der im Artikel 52 getroffenen Be- 
stimmung, keine Gewähr dafür leisteten, daß der auf Baden fallende Antheil an 
den Einnahmen dieser Verwaltungen auch nur annähernd diejenige Einnahme
	        
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