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mit Wirkung vom 1. Januar 1871 an auch auf die Süddeutschen Staaten, insbeson-
dere auf Württemberg Anwendung finden.
Das Gesetz, sowie die Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes
vom 13. Dezember 1869 zu Ausführung dieses Gesetzes sind im Anhang zu der König-
lichen Verordnung vom heutigen Tage durch Nr. 1 des Regierungsblatts von 1871 auf
Seite 125 bis 134 zum Abdrucke und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Im Anhange
zu gegenwärtiger Verfügung werden noch veröffentlicht:
die Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes, betreffend den Debit
der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wech-
selstempelsteuer, sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken
und Blankets, gleichfalls vom 13. Dezember 1869;
und
die Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes, betreffend den Debit
von Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der
Wechselstempelsteuer zum Betrage von 22½ Groschen vom 21. Februar 1870.
Zum Gesetze vom 10. Juni 1869 und diesen Bekanntmachungen ist Folgendes zu
bemerken:
Die Wechselstempelsteuer ist eine Bundessteuer im Sinne des Artikels 70 der
Bundesverfassung. Ihr Ertrag fließt demgemäß vom 1. Januar 1871 an, vorbehält-
lich der in §. 27 näher bestimmten Antheile der einzelnen Bundesstaaten daran, in die
Kasse des Deutschen Bundes. Derselben unterliegen alle von diesem Tage an auzsgestell-
ten inländischen und die von einem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen
ausländischen Wechsel (§. 6), Zahlungsversprechen an Ordre und Anweisungen (§. 24).
Dabei gilt nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes als Inland das ganze Gebiet des
Deutschen Bundes, und gelten als Ausland im Gegensatze hiezu alle Orte außerhalb
des Bundesgebiets.
Die Abgabe wird entrichtet entweder durch Ausstellung des Wechsels auf einem
mit dem erforderlichen Bundesstempel versehenen Blanket oder durch Verwendung der
erforderlichen Bundesstempelmarke (§. 13), wenn hiebei die von dem Bundesrathe er-
lassenen und bekannt gemachten Vorschriften (Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869,
Ziffer II. Reg. Blatt 1871 Nro. 1, Seite 132) über die Art und Weise der Verwen-
dung beobachtet worden sind.