Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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mit Wirkung vom 1. Januar 1871 an auch auf die Süddeutschen Staaten, insbeson- 
dere auf Württemberg Anwendung finden. 
Das Gesetz, sowie die Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes 
vom 13. Dezember 1869 zu Ausführung dieses Gesetzes sind im Anhang zu der König- 
lichen Verordnung vom heutigen Tage durch Nr. 1 des Regierungsblatts von 1871 auf 
Seite 125 bis 134 zum Abdrucke und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Im Anhange 
zu gegenwärtiger Verfügung werden noch veröffentlicht: 
die Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes, betreffend den Debit 
der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wech- 
selstempelsteuer, sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken 
und Blankets, gleichfalls vom 13. Dezember 1869; 
und 
die Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes, betreffend den Debit 
von Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der 
Wechselstempelsteuer zum Betrage von 22½ Groschen vom 21. Februar 1870. 
Zum Gesetze vom 10. Juni 1869 und diesen Bekanntmachungen ist Folgendes zu 
bemerken: 
Die Wechselstempelsteuer ist eine Bundessteuer im Sinne des Artikels 70 der 
Bundesverfassung. Ihr Ertrag fließt demgemäß vom 1. Januar 1871 an, vorbehält- 
lich der in §. 27 näher bestimmten Antheile der einzelnen Bundesstaaten daran, in die 
Kasse des Deutschen Bundes. Derselben unterliegen alle von diesem Tage an auzsgestell- 
ten inländischen und die von einem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen 
ausländischen Wechsel (§. 6), Zahlungsversprechen an Ordre und Anweisungen (§. 24). 
Dabei gilt nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes als Inland das ganze Gebiet des 
Deutschen Bundes, und gelten als Ausland im Gegensatze hiezu alle Orte außerhalb 
des Bundesgebiets. 
Die Abgabe wird entrichtet entweder durch Ausstellung des Wechsels auf einem 
mit dem erforderlichen Bundesstempel versehenen Blanket oder durch Verwendung der 
erforderlichen Bundesstempelmarke (§. 13), wenn hiebei die von dem Bundesrathe er- 
lassenen und bekannt gemachten Vorschriften (Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869, 
Ziffer II. Reg. Blatt 1871 Nro. 1, Seite 132) über die Art und Weise der Verwen- 
dung beobachtet worden sind.
	        
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