61
8. 5.
Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-Kriegswesen, so findet
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern;
Artikel 58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig.
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz:
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der
Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den Unter-
halt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen
einbegriffen, ausschließlich und allein trägt.
Artikel 59 hat gleich wie der Artikel 60 für Bayern gesetzliche Geltung.
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
J.
III.
Bayern behält zunächst seine Militär-Gesetzgebung nebst den dazu gehörigen
Vollzugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen 2c. bis zur verfassungs-
mäßigen Beschlußfassung über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden
Materien, resp. bis zur freien Verständigung bezüglich der Einführung der
bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen
Gesetze und sonstigen Bestimmungen.
Bayern verpflichtet sich für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen
Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß
der Kopfstärke durch den Militär-Etat des Deutschen Bundes für die übrigen
Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird.
Dieser Geldbetrag wird im Bundes-Budget für das Königlich Bayerische
Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch
Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt.
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Verhältniß zur
Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln
ausgeworfen sind.
Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil des Deut-
schen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter der Militär-Hoheit
Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege — und zwar mit Be-
ginn der Mobilisirung — unter dem Befehle des Bundesfeldherrn;