Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

IV. 
V 
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In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, 
dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung mit 
den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen. 
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen be- 
hält sich die Königlich Bayerische Regierung die Herstellung der vollen Ueber- 
einstimmung mit dem Bundesheere vor. · 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspektio- 
nen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und Ausbildung, 
sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kontingents 
Ueberzeugung zu verschaffen und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen 
Vornahme und über das Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner Majestät 
dem Könige von Bayern ins Vernehmen setzen. 
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des Bayerischen 
Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundes- 
feldherrn durch Seine Majestät den König von Bayern. 
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung 
geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die Militär-Bevollmächtigten 
in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende 
Mittheilung durch die resp. Kriegs-Ministerien. 
Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bun- 
desfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen. 
Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im Interesse 
der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller 
Vereinbarung zugestehen. 
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungs- 
anlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölke- 
rungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen Staaten 
des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige Festungsanlagen etwa 
Seitens des Bundes zu bewilligenden Extraordinarien. 
Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicher- 
heit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeldherrn in
	        
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