Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf 
den Bundesschutz. 
Artikel 4. 
Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unter- 
liegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs-Verhältnisse, 
Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremden-Polizei und über den Gewerbebetrieb, 
einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch 
den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Kolonisation 
und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; 
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwendenden 
Steuern; 
3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichts-Systems, nebst Feststellung der 
Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde; 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungs-Patente; 
6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, 
der Deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemein- 
samer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird; 
8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im In- 
teresse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
9) der Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen 
Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen 
Wasserzölle; 
10) das Post= und Telegraphenwesen; 
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civil- 
sachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- 
und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; 
14) das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine;
	        
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