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Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf
den Bundesschutz.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unter-
liegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs-Verhältnisse,
Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremden-Polizei und über den Gewerbebetrieb,
einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch
den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Kolonisation
und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwendenden
Steuern;
3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichts-Systems, nebst Feststellung der
Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungs-Patente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande,
der Deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemein-
samer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im In-
teresse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen
Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen
Wasserzölle;
10) das Post= und Telegraphenwesen;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civil-
sachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels-
und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
14) das Militärwesen des Bundes und die Kriegsmarine;