Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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da zu verzeichnen, wo sie vorgekommen sind. Es sind hiebei also nur die Trauungs-, 
Geburts= und Todten-Register zu Grund zu legen, ihre Beziehungen zu dem 
Familien-Register aber nicht zu berücksichtigen. 
2) Wenn bei Eheschließungen zum Zwecke des Abschlusses der. Ehe mehrere Hand- 
lungen (Civilakte oder kirchliche Einsegnungen) vorkommen, so ist nur eine der- 
selben, und zwar bei der Konkurrenz von Civilakten und kirchlichen Einsegnungen 
nur der Cidvilakt, bei mehreren kirchlichen Einsegnungen nur die erste derselben (an 
dem Orte, wo sie vorgenommen wurde), zu zählen. 
3) Als todtgeboren sind, entsprechend einer Resolution des VII. internationalen stati- 
stischen Kongresses vom Jahr 1869, die nach mindestens sechsmonatlicher Schwanger- 
schaft geborenen Kinder zu zählen, welche vor oder während der Geburt gestorben sind. 
4) Für jede politische Gemeinde sind von dem mit der Führung der Kirchenbücher 
beauftragten Geistlichen die Verzeichnisse besonders zu fertigen. Wenn in pari- 
tätischen Gemeinden von den Geistlichen der verschiedenen Konfessionen besondere 
Kirchenbücher geführt werden oder in einer politischen Gemeinde mehrere Pfarreien 
gleicher Konfession bestehen, deren Geistliche für jede besondere Kirchenbücher führen, 
hat jeder derselben für seinen Theil die Uebersichten zu liefern. 
S. 4. 
Für die Besorgung dieses Geschäfts sind bis auf weiteres die für die bisherigen 
jährlichen Bevölkerungslisten ausgesetzten Gebühren mit der Maßgabe in Rechnung zu 
bringen und zu bezahlen, daß der Berechnung die Anzahl der ortsanwesenden Einwohner 
je nach der zuletzt vorangegangenen Zählung zu Grund gelegt wird. 
§. 5 
Die Oberämter haben die an sie eingesendeten Uebersichten der Pfarrämter nachzurechnen 
und zu prüfen, ob sie vollständig nach den politischen Gemeindebezirken aufgestellt sind. 
Hierauf haben dieselben die Haupt-Ergebnisse der pfarramtlichen Uebersichten in der 
weiteren nach dem Formular D einzurichtenden Uebersicht gemeindeweise nach der Ord- 
nung des Staatshandbuchs zusammenzustellen. Wo aus einer politischen Gemeinde 
mehrere pfarramtliche Verzeichnisse vorliegen, sind die Ergebnisse beim Eintrag in die 
Oberamtslisten zusammenzurechnen. 
In Anstandsfällen haben sich die Oberämter an das statistisch-topographische Bureau 
zu wenden.
	        
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