Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei; 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Artikel 5. 
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. 
Die Uebereinstimmung der Mehrheits-Beschlüsse beider Versammlungen ist zu einem 
Bundesgesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die im 
Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit 
stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrecht- 
erhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. 
Bundesrath. 
Artikel 6. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter 
welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehe- 
maligen Deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von 
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen 
führt, Sachen 48 
Baden. 3 
Hessen. 3 
Mecklenburg- Schwerin 2 
Sachsen-Weimar 1 
Mecklenburg-Strelitz. 1 
Oldenburg . 1 
Braunschweig 2 
Sachsen-Meiningen 1 
Sachsen-Altenburg 1 
Sachsen-Coburg- Gotha 1 
Anhalt 
Lalus 38
	        
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