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B) Der Departements des Innern und des Kirchen- und
Schulwesens.
Der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens.
Verfügung, betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Mai 1868 über die Aufhebung der
polizeilichen Beschränkungen der Cheschließung.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 4. Mai 1868 über die Aufhebung
der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung in Württemberg ist die Verpflichtung
zur Anzeige des Verehelichungsvorhabens bei den Heimathbehörden für alle Bundes-
angehörige weggefallen; es erhalten daher hievon die mit der Führung der öffentlichen
Bücher beauftragten Behörden keine Kenntniß mehr, obgleich sie einer solchen Anzeige
in manchfacher Beziehung nicht entbehren können, was insbesondere bei der den Ge-
meindebehörden obliegenden Führung der Bürger= und Beisitzerlisten zutrifft.
Es werden deßhalb im Einvernehmen mit den betheiligten Oberkirchenbehörden die
mitlder Führung der Eheregister beauftragten Geistlichen und Rabbinen hiemit ange-
wiesen, von jeder in die Register eingetragenen Eheschließung dem Ortsvorsteher des
Wohnorts, (bei nicht im Lande angesessenen Bundesangehörigen dem vorgesetzten Ober-
amt) in jedem einzelnen Falle sofort Mittheilung zu machen, während dem Ortsvorsteher
des Wohnortes seinerseits obliegt, nach Berichtigung seiner eigenen Listen die Mitthei-
lung an den Ortsvorsteher der Heimathgemeinde des Verehelichten abzugeben.
Stuttgart, den 14. März 1871.
Für den Minister des Innern: Der Minister des Kirchen= und Schulwesens:
Fleischhauer. Geßler.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Aufhebung der Ausfuhrverbote.
Nachdem der Bundesrath des Deutschen Reichs die gänzliche Aufhebung der zur
Zeit noch in Kraft stehenden Aus= und Durchfuhrverbote von Kriegsbedarf beschlossen