Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Eichordnung 
für 
den Norddeutschen Bund 
in Ausführung 
der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868. 
Erster Abschnitt. 
Vorschriften über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung und die fonstige 
Beschaffenheit der vom 1. Jannar 1872 ab im öfeentlichen Verkehr geltenden und 
bereits vom 1. Januar 1870 ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maaße und 
Gewichte, sowie über die von Seiten der Eichungsstellen bei der Eichung dieser 
Maaße und Gewichte innezuhaltenden Jehlergrenzen. 
I. Längenmaaße. 
F. 1. 
Zulässige Maaße und Bezeichnung. 
Zur Eichung zulässig sind Maaße von folgenden Längen: 
20 Meter, 
10 Meter oder 1 Dekameter, 
5 Meter, 
2 Meter, 
1 Meter, 
0,5 Meter oder 5 Decimeter oder 50 Centimeter, 
0,2 Meter oder 2 Deeimeter oder 20 Centimeter, 
0,1 Meter oder 1 Decimeter oder 10 Centimeter.
	        
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