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Die Bezeichnung dieser Maaße muß mit den vollen Namen, die in der obigen Zusammenstellung
angegeben sind, geschehen. Welche der metrischen Bezeichnungen in den Fällen, wo in der obigen Reihe
mehrere neben einander aufgestellt sind, anzuwtnden sei, bleibt dem Belieben überlassen. Bei einem
Maaße von 10 Meter Länge kann auch der volle Name „Kette“, bei einem Maaße von 1 Meter
Länge und seinen oben zugelassenen Vielfachen und Buruchtheilen auch der volle Name „Stab“ aufge-
tragen werden, doch muß in jedem Falle eine der obigen metrischen Bezeichnungen voranstehen.
8. 2.
Material, Form und Struktur der Längenmaaße.
Sämmtliche eichfähige Maaße müssen von solchem Material, in solcher Form und Struktur aus-
geführt sein, daß ihre Länge beim Gebrauch keine Schwankungen erleiden kann, welche die im Verkehr
zu duldenden Fehlergrenzen übersteigen.
Danach sind zur Eichung zuzulassen einfache Strich= oder Endflächen-Maaßstäbe, welche aus ge-
nügend hartem Material mit einem vor Verbiegungen hinreichend sichernden Querschnitt massiv gearbeitet
sind. Bei Endflächen-Maahen von Holz bis zu 0,5 Meter Länge herab sind die maaßgebenden End-
flächen durch metallene Beschläge zu schützen.
Ferner sind zulässig solche aus mehreren Stücken bestehende Maaße, für deren Zusammenfügung in
derjenigen gegenseitigen Lage der beweglichen Theile, welche die normale Länge des ganzen Maaßes er-
giebt, eine genügende Stabilität gesichert ist.
Endlich sind zulässig Bandmaaße, welche aus Material von hinreichend geringer Dehnbarkeit z. B.
aus Metall-Blech hergestellt sind.
Es ist zulässig, Maaße, welche den oben aufgestellten Anforderungen entsprechen, auch dann, wenn
dieselben Theile anderer Meßwerkzeuge bilden, zu eichen, sobald in dieser Zusammensetzung die Eichungs-
Operationen nach den anderweitigen Bestimmungen ausführbar sind.
8. 3.
Eichung und zulässige Abweichung der Längenmaaße.
Die Eichungs-Operationen, über deren Aussuͤhrung in einer besonderen Instruktion naͤhere Vor-
schriften ertheilt werden, haben sich bei den Laͤngenmaaßen sowohl auf die Gesammtlaͤnge, als auf die
Eintheilung zu erstrecken.
Zur Stempelung ist nur dann zu schreiten, wenn die Vergleichung mit den Eichungsnormalen er-
wiesen hat, daß die Gesammt-Länge des Maaßes entweder im Zuviel oder im Zuwenig eine gröbere
Abweichung nicht zeigt, als nachstehend unter A. bestimmt ist, und daß gleichzeitig die Eintheilung der
Vorschrift unter B. entspricht. -
A. Die Abweichung in der Gesammt-Länge darf höchstens betragen:
1) bei metallenen Präcisions-Maaßstäben (mit feiner Eintheilung), deren Genauigkeits-Angabe nur
in der Nichtberücksichtigung der Temperatur bei der Anwendung ihre Grenze findet,
bei einer Linge von 1 Meter 0,1 Mier.
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