Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 19. 
Unzulässige Maaße. 
Von der Eichung und Stempelung auszuschließen sind alle den vorstehenden Vorschriften nicht ent- 
sprechenden Maaße. Detail-Bestimmungen hierüber enthält die Instrus#tion. 
8. 20. 
Eichung und Fehlergrenze. 
Beim Eichen sind die in der Instruktion angegebenen Vorschriften zu befolgen, und es darf ein 
Maaß nur dann gestempelt werden, wenn bei der Vergleichung mit dem Eichungsnormale entweder im 
Mehr oder Minder eine größere Abweichung von demselben oder dem Sollinhalte nicht statifindet, als: 
„ 
für eine Maaßgröße von bei Maaßen aus Metall bei Maaßen aus Holz 
1 H. bis ¼ H. ½/80 des Sollinhaltes ½230 des Sollinhaltes 
20 L. bis 1 L. ¼00 „ l —e 2 
0,5 L. bis 0,2 L. ½00 1 ½ 7/100 7“. » 
Vgl--bi60,051«- Mai-» » ½% „ » 
s.21. 
Stempelung. 
Alle Maaße aus Blech sind so zu stempeln, wie dieß fuͤr die Fluͤssigkeitsmaaße gleicher Herstellungs- 
art in 8. 13 vorgeschrieben ist. Sind Handhaben vorhanden, so ist bei jeder ein Niet zu stempeln, um 
zu vermeiden, daß durch Anbringung solcher Handhaben nach dem Eichen die Form des Maaßes ver- 
ändert werden kann. 
Alle hölzernen Hohlmaaße für trockene Körper sind an drei gleichmäßig von einander abstehenden 
Stellen auf dem oberen Rande zu stempeln. Hierzu ist, wenn der volle Stempel der Eichungsstelle wegen 
seiner zu großen Dimension nicht verwendbar ist, der das allgemeine Eichzeichen enthaltende Stempel zu 
benutzen. 
Auf der inneren Bodenfläche und der äußeren Wandfläche ist jedes hölzerne Maaß mit dem vollen 
Stempel zu versehen. 
Zur Sicherung der Verbindung zwischen Boden und Wand sind bei hölzernen Spanmaaßen drei 
auf dem Umfang gleich vertheilte Stempel so aufzusetzen, daß jeder auf beide zu stehen kommt. Bei 
Daubenmaaßen sind diese Stempel so auf die innere Seite der vorstehenden Daubenenden zu setzen, daß 
sie dicht an der unteren Bodenfläche stehen. 
IV. Gewichte. 
8. 22. 
Zulässige Gewichte. 
Gewichte für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden Größen zur Eichung und Stem- 
pelung zugelassen: * # PK5 
50 Kilogramm 1 Centner. 
50 Pfünr oder ½ Centner.
	        
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