Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 11 — 
20 Kilogramm 
10 
1# 
5 „ 
2 ,, .... 
1 » 
500 Gramm oder 1 Pfund. 
½ Pfund. 
200 Gramm 
100 » 
50 
— 
S 
1 „ oder 1 Dekagramm oder 1 Neuloth. 
Deeigramm. 
7 
7 
Centigramm. 
u 
Milligramm. 
r* 
— de u = „ !0 S G G S 
1 
Jedes zuzulassende Gewichtsstück mutz mit einer regelmäßig verlaufenden Oberfläche, an welcher eine 
absichtlich angebrachte Verletzung leicht erkenndar ist, versehen sein, den nachfolgenden Vorschristen in Be- 
zug auf Bezeichnung, Form, Material und sonstige Beschaffenheit entsprechen und übrigens so hergestellt 
sein, daß der Stempel der Eichungsbehörde leicht angebracht und nebst der Bezeichnung in der normalen 
Stellung des Gewichtsstückes leicht erkannt werden kann. 
** 
Bezeichnung. 
Jedes Gewichtsstück muß deutlich und untrennbar die Bezeichnung seiner Schwere enthalten. 
Bei den die regelmäßigen Abstufungen des Decimalgewichtssystems darstellenden Stücken sind hierzu 
als Einheiten zulässig: 
das Kilogramm von 50 K. bis 0,001 K., 
das Gramm von 500 G. bis 0,01 G. 
das Decigramm 
das Centigramm 
das Milligramm 
das Dekagramm für Gewichtsstücke von 200 G. bis 5 G. 
für die 1, 2 und 5fachen der so benannten Gewichtsstücke,
	        
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