Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 12 — 
Die Namen der fünf ersten Einheiten können abgekürzt durch die Anfangsbuchstaben K., G., D., 
C., M. bezeichnet werden; bei dem Dekagramm ist dies, da der Buchstabe 1l) bereits für das Decigramm 
oben bestimmt und bei den Medicinalgewichten bereits eingeführt ist, unzulässig. Zur Bezeichnung der 
Bruchtheile sind nur Decimalbrüche anzuwenden. — 
Die aus der decimalen Abstufung der Kilogramm-Reihe heraustretenden Stücke von 50 Pfund 
und ½ Pfund sind nur mit der Bezeichnung 50 Pf. oder #. und ½ Pf. oder W. zu versehen. 
Bei allen Stücken der Kilogramm-Reihe von 50 K. bis 0,5 K. wird auch die alleinige Bezeich- 
nung nach ihrem Werthe in Pfunden zugelassen. 
Außerdem ist es gestattet, die Bezeichnungen nach Centnern und Neu-Lothen, wobei die Akkürzun- 
gen Ctr. und Nl.. anwenddar sind, den im Obigen zugelassenen Bezeichnungen hinzuzufügen. 
Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der zulässigen Bezeichuungen nach Maaßgabe 
der vorstehenden Bestimmungen: 
Zezzeichnung der Gewichtsstücke. 
  
  
Swer voon? wrbe nefem Uebenbezeichnung, 
on denen je eine auf dem betreffenden - 
G # ich Gewichtsstücke nothwendig und bie außernem noch 
twich ostüchs hinreichend ist. vorhanden sein kann. 
50 Kilogramm 50 K 100 F odb. Pf. 1 Crr. 
50 Pfund .....:.... 50 K „ 0,5 Cir. 
20 Kilogramm 20 K. 405P „ 
10 » 10 K. 20 K „ 0,2 Ctr. 
« 5 K. J 10 K „ 0,1 Cir. 
2 » 2 K. H4 „ 
1 » 1K. «..-- 2J,, 
500 Gramm 0,5 K. 500 6. 18 „ 
½ Pfun ...· .. IJYJ » 
200 Gramm 0,2 K. 200 6 ..... 20 NL. 
100 „ 0,1 K. 100 6. · 10 NL. 
50 » 0,05 K. 50 6 5 NL. 
20 » 0,02 K. 20 6. 2 Nl. 
410 „ 0-Lt K. 10 . 1 M.. 
5 » 0,()05K· 5 6. — 
2 0.002 K. 2 6. 
1 0,001 K. 1 G. 
5 Decigramm ... 0,5 G. 5 D. 
2 » .....10,26.« 2 D. 
1 . . . 0.16. 1D. 
5 Centigramm 005 G. 5 C. 
2 „ 0,02 G. 2 C. 
1 » 0,01 6. l to. 
5 Milligramm ’I 5 M. 
2 „ 2 M. 
1 » 1M. 
Die volsiänbige Angabe der verschiebenen Ein- 
heitsnamen ist nicht ausgeschlossen. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.