die Waage eine verschiedene Angabe nicht zeigt, sobald dieselbe Last an verschtedene Stellen der
Brücke gestellt wird,
für Herstellung der horizontalen Lage der Brücke die erforderliche Einrichtung getroffen ist (bei
transportablen Waagen dieser Art etwa ein an dem vertikalen Ständer angebrachter Pendelzeiger nebst
Einspielungsmarke),
und eine Einrichtung vorhanden ist, durch welche das Gewicht sämmtlicher Theile sich so ausgleichen
läßt, daß die Zunge der Waage im unbelasteten Zustande derselben zu richtiger Einstellung gebracht
werden kann.
Die Centesimalwaage muß die Bezeichnung als solche an sich tragen.
8. 36.
Oberschallge Waagen oder Tafelwaagen.
Bei diesen liegen die Gewichts= und die Lastwaageschale über dem Tragmechanismus und horigzontal
neben einander.
Sie sind nur dann zulässig:
wenn trotz einer Verschiebung des Gewichtes oder der Last auf verschiedene Stellen ihrer Waage-
schalen eine. verschiedene Angabe nicht erfolgt;
wenn sie bei der ungünstigsten Stellung von Gewicht und Last auf den Waageschalen noch eine
innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegende Empfindlichkeit zeigen,
und wenn eine nicht ganz horizontale Aufstellung eine unrichtige Angabe nicht zur Folge hat.
8. 37.
Unzulässige Waagen.
Von der Eichung oder Stempelung auszuschließen sind alle Waagen, die den vorher angegebenen
Bedingungen nicht entsprechen, insbesondere daher:
alle Waagen mit hölzernen Waagebalken;
alle Hebelwaagen, bei denen sich nicht die Achsen, sondern die Pfannen in den Hebeln befinden;
alle Hebelwaagen, bei denen die Schärfe der Mittelschneide eines Hebels auf derjenigen Seite der
die Endschneiden verbindenden Ebene liegt, welche der Druckrichtung entgegengesetzt ist;
gleicharmige Balkenwaagen mit verstellbarer Mittelachse;
ungleicharmige Balkenwaagen, bei denen das Laufgewicht nicht an einer verschiebbaren Hülse an-
gebracht ist, sondern mit einem Haken unmittelbar auf dem Waagebalken ruht;
Brückenwaagen oder Tafelwaagen, bei denen eine veränderte Gewichts= oder Lastlage zu einem die
vorgeschriebene Empfindlichkeit der Waage beeinträchtigenden Reibungswiderstande Veranlassung gibt.
S. 38.
Eichung und Fehlergrenze.
Beim Eichen der Waagen ist die Richtigkeit, Empfindlichkeit und Belastungsgrenze nach den in der
Instruktion enthaltenen Versahrungsarten #zu ermitteln, und die Stempelung darf nur dann erfolgen,
wenn die Waage im Zustande der größten Belastung noch einen deutlich erkennbaren Ausschlag bei ein-
seitiger Hinzufügung eines Gewichtes gibt, welches nicht mehr betragen darf, als die nachbenannten
Größen: