Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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II. Alloholometer und dazu gehörige Thermometer. 
8. 40. 
Zulässige Instrumente. 
Zur Prüfung und Stempelung werden nur zugelassen: 
a) Solche gläserne Alkoholometer, welche nach Tralles den Alkoholgehalt einer weingeistigen Flüssig= 
keit in 100 Raumtheilen derselben angeben; sie können entweder die volle Skale von 0—100 oder nur 
einen Theil derselben, und zwar in vollen Graden oder mit Angabe von Bruchtheilen, enthalten; 
b) solche Thermometer, deren Skalen auf Papier oder Milchglas getheilt und mit der Quecksilber= 
röhre in eine gläserne Umhüllungeröhre eingeschlossen sind. Die nach Réaumur auszuführende und als 
solche zu bezeichnende Theilung muß bis auf 10 Grad unter dem Gefrierpunkt fortgesetzt und die Skale 
bei 12½ % mit einem rothen Striche versehen sein; 
J) solche gläserne Thermo-Alkoholometer, bei denen das Quecksilbergefäß des den oben angegebenen 
Erfordernissen entsprechenden Thermometers als Belastung für das damit verbundene Alkoholometer ohne 
weltere Beschwerung ausreicht. Der eußere Durchmesser des Quecksilbergefäßes, für welches außer der 
Kugelform auch die eincs Cylinders zulässig ist, darf 13 5 nicht überschreiten. 
Unzulässig ist die Eichung metallener Alkoholometer und solcher gläserner, die neben der Skale nach 
Tralles noch eine andere von dieser verschiedene Procenten= oder Reduktionsskale besitzen. 
n 
Prüfung und Fehlergrenze. 
Bei der Prüfung ist das in der Instruktion angegebene Verfahren zu befolgen, und es dürfen nur 
solche Instrumente gestempelt werden, bei denen die Theilung eine größere Abweichung als ¼ Grad 
gegen das zur Vergleichung benutzte Normalinstrument nicht zeigt. 
Die Stempelung erfolgt für die Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer auf der Papierskale, die 
den Namen und Wohnort des Verfertigers und die Angabe, daß die Skale nach Tralles getheilt ist, 
enthalten muß und auf welche schon vorher von der Eichungsstelle das Gewicht in Milligrammen auf- 
getragen ist; bei Thermometern mit Papierskale ebenfalls auf dieser, bei solchen mit Glasskale durch 
Aufkleben des auf Papier aufgedruckten Stempels. 
5S. 42. 
Eichschein, Reduktionstabelle, Gebrauchsanweisung. 
Mit jedem Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer wird ein Eichschein und ein Eremplar der 
Reduktionstabellen nebst beigedruckter Gebrauchs-Anweisung ausgegeben. 
Ersterer enthält die Firma des Verfertigers, den Tag der Prüfung, die laufende Nummer, den 
Umfang der Skale, das Gewicht des Instrumentes und den Stempel der Elchungsstelle. 
Der Ersatz eines verlornen Eichscheins kann nur nach neuer Prüfung des Instruments erfolgen, 
der Ersatz einer verloren gegangenen Reduklionstabelle nur gegen Vorzeigung des Eichscheines.
	        
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