Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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desselben, oder nach Litern zu registriren, die dann mit diesen Bruchtheilen oder mit dem Buchstaben I. 
auf den Zifferblättern zu bezeichnen sind). 
8. 46. 
Bezeichnung. 
Auf jedem Gasmesser muß untrennbar von demselben angegeben sein: 
der Name und Wohnort des Verfertigers, 
die laufende Fabriknummer, % 
der Inhalt des messenden Raumes in Litern in der Form UI. . . . L, 
das größte Gasvolumen, welches derselbe pro Stunde durchzulassen bestimmt ist, in Kubikmetern in 
der Form V— . Kub. Met. 
Auf dem Zaͤhlwerke muß angegeben sein, daß es nach Kubikmetern registrirt. 
8. 47. 
Prüfung und Fehlergrenze. 
Die Prüfung der Gasmesser erfolgt nach Maaßgabe der in der Instruktion enthaltenen Vorschriften 
und die Stempelung kann nur stattfinden, wenn das beobachtete Volumen von dem durch das Zählwerk 
registrirten um nicht mehr als 2 Procent im Sinne des Zuviel oder Zuwenig abweicht. 
8. 48. 
Stempelung. 
Die Beglaubigung erfolgt durch mehrfaches Aufschlagen oder Ausdrücken des Stempels so, daß die 
Trennung der Theile, aus denen das umschließende Gehäuse besteht, eine Oeffnung des Zählwerks oder 
eine Abtrennung des Schildes, dasern auf einem solchen die im §. 46 erwähnten Bezeichnungen ausge- 
tragen sind, nicht ohne Verletzung der Stempel erfolgen kann. 
Bei nassen Gasmessern, welche mit einer Vorrichtung versehen sind, durch welche der Flüssigkeitsstand 
von außen verändert werden kann, muß diese Vorrichtung so beschaffen sein, und durch Löthung und 
Stempelung oder durch gestempelte Plombirung so gesichert werden, daß bei der so fixirten Einstellung 
keine Erhöhung des Flüssigkeits-Spiegels nachträglich mehr erfolgen kann. 
Dritter Abschnitt. 
Normale. 
8. 49. 
Arten der Normale. 
Die Normale sind: 
I. Eichungsnormale und zwar: 
a) Gebrauchsnormale, nach denen die Richtigkeil der Verkehrsgegenstände bei den 
Eichungsarbeiten beurtheilt wird,
	        
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