Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlich- 
keit übernimmt. 
Artikel 18. 
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu ver- 
eidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassung zu verfügen. 
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern 
nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetzgebung etwas 
Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem 
Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten. 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, kön- 
nen sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bun- 
desrathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken. 
V. 
Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstim- 
mung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5 des Gesetzes vom 31. Mai 1869 
(Artikel 80, Nr. 13) vorbehalten ist, werden in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 
6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 317. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundesstaat ein 
besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes= oder Staatsdienste in ein Amt ein- 
tritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert 
es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch 
neue Wahl wieder erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
	        
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