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ten), sowie bei Medicinalgewichten, belde als solche durch einen neben dem Eichstempel stehenden
sechsstrahligen Sternstempel gekennzeichnet, beträgt die größte zulässige Abweichung für die Gewichtsstücke
von 100 Pfund bis 10 Gramm nur die Hälfte der für dieselben unter C. angegebenen zulässigen Ab-
weichung; ferner ist zulässig:
12 Milligramm bei dem 5 Grammstücke
6
7 11 77 7
4 7. 7 “ 1 7
2 „ „ 5, dem 2 und dem 1 Decigrammstück,
bei den kleinen Gewichtsstücken tber für je 4 zusammen, welche die nächst höhere Einheit bilden, 1½% der
Schwere dieser Einheit, wobei die einzelnen Gewichtsstücke die ihnen hiernach zukommende durchschnittliche
Abweichung nicht wesentlich überschreiten dürfen.
D. Größte zulässige Abweichung bei Gasmessern:
7/60 des durch das Zählwerk registrirten Gasvolumene.
E. Größte zulässige Abweichung bei Alkoholometern.
¼ Grad in den Skalentheilen, verglichen mit den von der Bundes-Normal-Eichungs-Kom-
mission hergestellten Normalinstrumenten.
F. Die Zulässigkeit einer Waage wird bedingt durch die Einhaltung folgender Bestimmungen.
Ist zum Zwecke der Prüfung die Waage auf beiden Seiten mit gleichen Gewichts-Werthen,
die ihrer gröhten Tragfähigkeit entsprechen, belastet, so darf der Werth einer ein seitigen
Gewichts-Aenderung, durch welche die Waage entweder bei merklicher Abweichung
von der Richtigkeit zum Einspielen zurückgeführt, oder bei unmerklicher Abweichung von der
Richtigkeit vom Einspielen merklich abgelenkt wird, die im Nachfolgenden festgesetzte Grenze
nicht übersteigen (deren nomineller Betrag natürlich bei ungleicharmigen Balken= und bei
Brückenwaagen nur für Zulagen auf der Lastseite gilt und für Zulagen auf der Gewichssseite
durch die besondere Einrichtung jeder dieser Waagen bestimmt wird):
1) Bei Waagen, die für den gewöhnlichen Handelsverkehr bestimmt sind:
1 Gramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung bei gleicharmigen Balkenwaagen, oberschaligen
oder Tafelwaagen, wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilogramm übersteigt;
2 Gramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung bei Waagen derselben Art, wenn die größte
Tragfähigkeit 5 Kilogramm oder weniger beträgt, sowie bei ungleicharmigen Balkenwaagen
durchgehende;
12 Decigramm für jedes Kilogramm der Last bei Brückenwaagen.
2) Bei Waagen für Gold, Silber, Juwelen und Perlen (Präcisions-Waagen),
sowie bei den Medicinal-Waagen, beide als solche durch einen neben dem Eich-
stempel stehenden sechsstrahligen Sternstempel gekennzeichnet:
2 Decigramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung, wenn die größte Tragfähigkeit 5 Kilo-
gramm übersteigt;
4 Decigramm für jedes Kilogramm der einseitigen Belastung, wenn die größte Tragsähigkeit 5 Kilo-
gramm oder weniger beträgt, aber 250 Gramm noch übersteigt;