Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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a) Für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Gebrauchsnormale noch 
statthafte nicht übersteigen soll, sowie für Eichkolben und für die zur Beurtheilung der Richtigkeit 
von Gewichten dienenden Fehlergewichte: der doppelte Betrag, 
b) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Kontrolnormale noch statt- 
hafte nicht übersteigen soll: der dreifache Betrag, 
Jc) für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden sollen, für Waagen mit 
der in 8. 67 der Eichordnung angegebenen Empfindlichkeit, sowie für Kontrolgasmesser: der 
vierfache Betrag 
der für Verkehrsgegenstände entsprechender Art geltenden Sätze der Taxe vom 12. Dezember 1869. 
4) Für die Prüfung eines Kubicirapparates für Gasmesser durch Füllung der Glocke mit Wasser 
werden berechnet: 
bei einem Glockeninhalt bis zu 400 L. 6 Thlr., 
„ von mehr als 400 L. „ „ 600 L. 8 „ 
u » » » 600 L. * „% 800 L. 10 
u 5 u 800 L. „1000 L. 12 u 
fuͤr jedes volle eder unvollstaͤndige Hundert Liter Mehtinhait . 1, 
e) für die Prüfung eines Kubicirapparates für Fässer und zwar für Apparate 
der kleinsten Art von 40 L. Inhalt 4 Thlr. 
„ mittleren „ „ 160 „ „ 6 „ 
„ größten „ „ 640 „ „ 8 
Für Nachprüfungen wird in den Fällen d und e nur die Hälfte der obigen Gebuͤhren berechnet. 
Berlin, den 30. Juni 1870. 
Die Normal-Eichungs-Kommisston des 
Norddeutschen Bundes. 
Foerster. 
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Gedruct bei G. Hassel brink. 
 
	        
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