Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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C)Der Departememnts des Kriegswesens und der Finanzen. 
Der Ministerien des Kriegswesens und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Ausbezahlung der Einstandskautionskapitalien und Handgeldsguthaben. 
Durch Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Juli 1867 (Reg.-Blatt Seite 77) ist 
bestimmt, daß die zur Ablösung kommenden Kautionsschuldscheine für Einsteher des be- 
urlaubten Standes von den Regimentsquartiermeisterämtern den Kameralämtern, im 
Todesfall des Einstehers oder bei einer angezeigten Ueberschuldung aber den betreffenden 
Oberamtzgerichten ausgefolgt werden. 
In Uebereinstimmung mit dem K. Justizministerium wird diese Verfügung dahin 
abgeändert, daß die Kautionsschuldscheine und Handgelder bei einer angezeigten Ueber- 
schuldung zwar wie bisher dem betreffenden Oberamtsgericht, beim Ableben eines Ein- 
stehers aber an die betreffende Theilungsbehörde auszufolgen und die Kautions- 
kapitalien an die von der Theilungsbehörde auf den Schuldscheinen bezeichneten Personen 
auszubezahlen sind. 
Stuttgart, den 19. April 1871. Suckow. Renner. 
ß) Der Departements des Innern und des Kriegswesens. 
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. 
Des Oberrekrutirungsraths. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Auswanderung und des Reisens im Ausland 
für Personen im militärpflichtigen Alter. 
Die Bestimmungen #in Art. 3 der K. Verordnungen vom 17. Juli und 30. Dezem- 
ber 1870, durch welche in Folge des Kriegs gegen Frankreich den nicht im aktiven Dienste 
stehenden Kriegsreservisten, Landwehrmännern und Ersatzreservisten die Befugniß zur 
Auswanderung, sowie zum Reisen und Wandern im Ausland entzogen ist, werden mit 
höchster Ermächtigung bis auf Weiteres außer Wirkung gesetzt. 
Stuttgart, den 14. April 1871. Schall.
	        
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