Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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b) Verfügung, betreffend die Beschaffenheit der Schenlgefässe der Wirthe. 
Auf Grund der neuen Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reg.- 
Blatt von 1871 Nro. 1 Beil. S. 32 ff.) Art. 10 und 14 und des §. 46 der Maaß- 
ordnung vom 30. November 1806 wird verfügt: 
S. 1. 
Alle für den Ausschank von Wein, Obstmost, Bier und Branntwein bestimmten 
Gefässe jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschliffenen, eingeschnittenen oder ein- 
gebrannten Strich versehen sein, welcher bei der Aufstellung des Gefässes auf einer 
horizontalen Ebene den Soll-Inhalt begrenzt. 
Zuläßig sind für den genannten Zweck nur solche Gefässe, deren Soll-Inhalt einer 
der von der Maaß= und Gewichtsordnung für den öffentlichen Verkehr zugelassenen 
Maaßgrößen (§. 5 der Eichordnung vom 16. Juli 1869) entspricht. 
Schenkgefässe von 1, ½ und ¼ Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung ihres 
Inhalts. 
Andere nach der Maaß= und Gewichtsordnung zuläßige Größen sind durch Ein- 
schleifen, Einschneiden oder Einbrennen des Inhalts nach Liter in der von der Eich- 
ordnung vorgeschriebenen Weise besonders zu bezeichnen. 
F. 2. « 
Der Strich, welcher den Soll-Inhalt begrenzt, muß 
a) bei Schenkgefässen für Wein, Obstmost und Branntwein wenigstens ½ Centi= 
meter, 
b) bei Schenkgefässen für Bier wenigstens 1 Centimeter, 
c) bei Flaschen wenigstens 2 Centimeter unter dem obern Rande liegen. 
8. 3. 
Den Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schenkgefässe selbst vorzu- 
nehmen oder durch wen immer vornehmen zu lassen. Sie sind für deren Richtigkeit 
verantwortlich. 
S. 4. 
Jeder Wirth ist verpflichtet, vorschriftsmäßig geeichte und gestempelte Flüssigkeits- 
maaße von dem seinen Schenkgefässen entsprechenden Inhalte im Schenklokale bereit zu
	        
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