127
halten, seine Schenkgefässe vor deren Gebrauch damit zu untersuchen, auch die seinen
Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten nachzumessen im Falle dieß verlangt wird.
§. 5.
Bei der polizeilichen Visitation der geeichten und gestempelten Flüssigkeitsmaaße
(§. 4) sind von den vorhandenen Schenkgefässen beliebige Stücke herauszugreifen und
der Prüfung zu unterstellen.
8. 6.
Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist der Verkauf der in verkorkten
Flaschen oder Krügen enthaltenen Weine und Biere.
§. 7.
Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kreft.
Sie findet auch schon früher Anwendung auf diejenigen Wirthe, welche vor dem
erwähnten Zeitpunkt die Maaße des neuen Systems in Anwendung bringen.
Stuttgart, den 6. Mai 1871.
Scheurlen.
Die am 29. April zu Berlin ausgegebene Nummer 17 des Bundesgesetzblattes von 1871 enthält:
das Gesetz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern. Vom 22. April
1871.
Die am 2. Mai 1871 zu Berlin ausgegebene Nummer 18 des Bundesgesetzblattes enthält:
1) das Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg
veranlaßten außerordentlichen Ausgaben. Vom 26. April 1871.
2) die Bekanntmachung der Namen der einer Anzahl von Zoll= und Steuer-Directivbehörden und
Hauptämter beigeordneten Vereinsbeamten; Die Bekanntmachung der Verlegung des Wohnsitzes
eines Steuerinspectors.
3) Die Ertheilung der Befugniß, bürgerlich gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden, an den Geschäfts-
träger und Generalkonsul für die Republik Venezuela, Legationsrath v. Gülich zu Caracas.
unn————
Gedruckt bei G. Hasselbrink.