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von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch
alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bun-
desrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.
Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 8. Juli 1867 bleiben
in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und
so lange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abge-
ändert werden.
VII.
Eisenbahnwesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebietes oder im
Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines
Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisen-
bahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Bundes
angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expro-
priationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu ange-
legter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein
Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder Conkurrenzbahnen einräumen,
werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundesgebiet hierdurch auf-
gehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Con-
zessionen nicht weiter verliehen werden.
Artikel 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen Eisen—
bahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und
zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen
und ausrüsten zu lassen.