Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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entspricht, in Verbindung mit der Privatwohnung oder den Privatgeschäftsräumen des 
Eichmeisters eingerichtet werden. Es darf jedoch in diesem Falle zu anderen als eich. 
amtlichen Geschäften nicht benützt werden. 
§. 18. 
Die Gemeindebehörde hat ferner dafür zu sorgen, daß das Eichungsamt stets mit 
den zu einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Apparaten und Uten- 
silien nach Vorschrift der Eichordnung und der Instruktionen, sowie der von der Cen- 
tralstelle für Gewerbe und Handel ergehenden näheren Anweisungen versehen ist. 
§. 19. 
Es steht der Gemeindebehörde frei, bestimmte Tage und Stunden für den Ge- 
schäftsbetrieb des Eichungsamts vorzuschreiben. 
Dieselben sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 
III. Beaufsichtigung der Eichungsämter. 
8. 20. 
Die technische Aufsichtsbehörde für die Geschäftsführung und die ordnungsmäßige 
Unterhaltung der Eichungsämter bildet die Centralstelle für Gewerbe und Handel in 
ihrem Verwaltungs-Ausschusse (§. 1 der K. Verordnung vom 26. Januar 1871). Die- 
selbe hat dafür zu sorgen, daß bei den Eichämtern des Landes die zu Regelung ihres 
Geschäftsbetriebs ergangenen technischen Vorschriften gehörig beobachtet werden, und ver- 
sieht die Eichämter für das Technische ihres Betriebs mit Anweisung. 
S. 21. 
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel hat insbesondere die Hauptnormale 
in Verwahrung (§. 60 der Eichordnung) und nach denselben die Controlenormale 
der Eichungsämter, soweit sie nicht von der Normal-Eichungs-Commission des Deutschen 
Bundes geliefert werden, herzustellen und deren fortdauernde Richtigkeit zu überwachen. 
Sie hat die Controlenormale der Eichungsämter mindestens alle 10 Jahre einzu- 
fordern, ihre Richtigkeit nach den Hauptnormalen zu prüfen und darüber erforderlichen 
Falls nach Vornahme der Berichtigung, Bescheinigung auszustellen. 
§. 22. 
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel hat von Zeit zu Zeit, und zwar min- 
destens alle zwei Jahre, die Eichungsämter einer Untersuchung zu unterwerfen. Hierbei 
ist von der Beschaffenheit der Lokale, der Gebrauchsnormale und der sonst angewandten
	        
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