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Apparate, sowie von dem Geschäftsbetrieb überhaupt, genaue Einsicht zu nehmen und auf
die Abstellung etwa dabei gefundener Mängel hinzuwirken.
8. 23.
Ueber die Befähigung der anzustellenden Eichmeister hat die Centralstelle für Gewerbe
und Handel zu erkennen, und zwar in der Regel auf Grund einer anzustellenden Prü-
fung, welche sie durch eines ihrer technischen Mitglieder entweder bei Gelegenheit von
dessen Anwesenheit am Sitze des Eichungsamts oder nach vorheriger Anmeldung am
Sitze der Centralstelle vornehmen läßt.
Diese Prüfung hat zu begreifen:
a) die Bekanntschaft mit den Grundlagen und Eigenthümlichkeiten des metrischen
Maaß= und Gewichtssystems;
5) Kenntniß der auf das Maaß= und Gewichtswesen, insbesondere das Eichungs-
geschäft, bezüglichen Gesetze und Instruktionen;
C) Bekanntschaft mit der Zusammensetzung, den Eigenschaften und dem praktischen
Gebrauche der beim Eichungsgeschäft zur Anwendung kommenden Meßwerk-
zeuge und Apparate;
d) Bekanntschaft mit der Beschaffenheit der der Eichung unterliegenden Maaße,
Gewichte, Waagen und sonstigen Meßwerkzeuge, sowie den Eigenschaften der
zu ihrer Herstellung dienenden Materialien;
e) das erforderliche praktische Geschick in der Handhabung der Eichungsapparate
und in den beim Justiren vorkommenden Arbeiten. Der zu Prüfende kann,
falls dieß zum Ausweis über seine Befähigung als nothwendig--erachtet wird,
angehalten werden, einige Tage hindurch unter Leitung des Technikers der Cen-
tralstelle praktisch zu arbeiten.
Nach bestandener Prüfung ist dem Geprüften eine Bescheinigung auszustellen, in
welcher das Nähere angegeben wird, für welche Zwecke des Eichungsgeschäfts er befähigt
gefunden worden ist; gleichzeitig ist der betreffenden Gemeindebehörde davon Mittheilung
zu machen.
§. 24.
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel hat auf den Zustand der im Lande im
Verkehre vorkommenden Maaße und Gewichte fortdauernd ihr Augenmerk zu richten
und von ihr wahrgenommene Ordnungswidrigkeiten dem zuständigen Oberamt behufs