Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die am 25. Mai 1871 zu Berlin ausgegebene Nummer 21 des Reichsgesetzblattes enthält: 
1) das Gesetz, betreffend die Declaration des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 (Bundesgesetz- 
blatt des Norddeutschen Bundes S. 415.) Vom 19. Mai 1871. 
2) einen Allerhöchsten Erlaß vom 12. Mai 1871, betreffend die Abänderung der bisherigen Bezeich- 
nung „Bundeskanzleramt“ in „Reichskanzleramt.“ 
3) eine Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen 
im Betrage von 30,000,000 Thalern. Vom 22. Mai 1871. 
Die am 2. Juni 1871 ausgegebene Nummer 22 des Reichsgesetzblattes enthält: 
1) das Gesetz, betreffend die Kriegsdenlmünze für die bewaffnete Macht des Reichs. Vom 24. Mai 
1871. 
2) einen Allerhöchsten Erlaß vom 1. April 1871, betreffend das Rangverhältniß der Posträthe und 
Ober-Posträthe. 
3) den Text des Londoner Vertrags zwischen Deutschland, Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, 
Italien, Rußland und der Türkei vem 13. März 1871, betreffend die Revision der Bestimmungen 
des Pariser Friedens vom 30. März 1856, welche sich auf die Schifffahrt im Schwarzen Meer 
sowie auf der Donau beziehen. 
Die am 8. Juni zu Berlin ausgegebene Nummer 23 des Reichsgesetzblattes enthält: 
1) den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Mai 1871, betreffend die Stiftung einer Kriegsdenkmünze für 
die Feldzüge 1870 und 1871; 
2) den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Mai 1871, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die 
Kriegsdenkmünze für Nichtcombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten Offiziere, 
Aerzte, Beamten und Mannschaften der deutschen Armee und der Marine; 
3) den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Mai 1871, betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die 
Kriegsdenkmünze für Nichtcombattanten an Hof= und Civilstaatsbeamte, an Angestellte der Pri- 
vat-Eisenbahngesellschaften, an die Johanniter= und Maltheser-Ritter 2c.; 
4) das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 
1871. Vom 31. Mai 1871; 
5) die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln. Vom 29. Mai 1871; 
6) die Bekanntmachung, betreffend die Reichshauptkasse. Vom 1. Juni 1871; und 
7) in der besonderen Beilage: 
die Anweisung, die Medicinalgewichte betreffend. Vom 6. Mai 1871; sowie die Nachträge zur 
Eich-Ordnung, vom 16. Juli 1869. Vom 6. Mai 1871. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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