Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Der Vorstand und die rechtsgelehrten Mitglieder werden durch K. Entschließung 
ernannt. Dieselben können zugleich ständige Mitglieder eines anderen Gerichts sein. 
Hilfsrichter können aus der Zahl der zum Richteramt befähigten Personen von dem 
Justizministerium beigegeben werden. 
Zu einzelnen Sitzungen kann im Bedürfnißfall der Vorstand Mitglieder des Ober- 
tribunals oder eines Kreisgerichtshofes im Einvernehmen mit dem Vorstand des be- 
treffenden Gerichts beiziehen. 
Bezüglich der Schöffen sind die für die Schöffen des Obertribunals getroffenen 
Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsverfassung (Titel V.) maaßgebend; doch 
gehen die in Art. 65, Abs. 1, Satz 2 dieses Gesetzes über die Gerichtsverfassung be- 
zeichneten Obliegenheiten des Vorstands und der beiden ältesten Mitglieder des Ober- 
tribunals auf den Vorstand und die beiden ältesten Mitglieder des Landesoberhandels- 
gerichts über. 
Art. 4. 
Das Landesoberhandelsgericht ist in allgemeinen Dienstangelegenheiten der Dienst- 
aufsicht des Obertribunals unterworfen. Der Civilkammer des Obertribunals ist das- 
selbe nur in der Instanz, soweit eine Instanzenfolge besteht, (§. 14 und 18 des Reichs- 
gesetzes vom 12. Juni 1869) untergeorduct. 
Gegenüber den nachgesetzten Gerichten kommt dem Landesoberhandelsgericht eine 
allgemeine Dienstaufsicht nicht zu. 
Art. 5. 
Gegen Berufungsurtheile des Landesoberhandelsgerichts findet das Rechtsmittel der 
Nichtigkeitsklage (Titel XXXIV. der Civ.-Pr.-O.) bei dem obersten Gerichte (Bundes- 
oberhandelsgericht oder Obertribunal, vgl. §. 12, 14 und 18 des Gesetzes vom 12. Juni 
1869, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen) nicht 
nur aus den Gründen der Ziff. 1—14 des Art. 733 der Civ.-Pr.-O., sondern auch, 
wenn die Hauptsumme der Beschwerde des Nichtigkeitsklägers mehr als 400 fl. beträgt, 
aus dem in Ziff. 15 des Art. 733 bezeichneten Grunde statt. Bezüglich der Beschwerde- 
summe kommen die Vorschriften der Civ.-Pr.-O. über die Berufungssumme (Art. 
654—677) zur Anwendung.
	        
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