Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Post- 
überschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz 
der Bundeskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstel 
lenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundesprä 
sidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Her- 
stellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. 
IX. 
Marine und Schifffahrt. 
Artikel 53. 
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Di 
Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige vor 
Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welcher 
dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundes-Kriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammen 
hängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundezkasse bestritten. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Maschinen 
personals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dageger 
zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen seemänni 
schen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt au 
die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. 
Artikel 54. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarinc. 
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiff 
zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln un 
die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffe 
abhängig ist.
	        
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