Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

178 
treten hat, so wird im Einverständnisse mit dem K. Ministerum des Innern und in 
Uebereinstimmung mit den für die Staatsforst-Verwaltung gültigen Bestimmungen be- 
hufs der Erleichterung der Wirthschaftskontrole in den Körperschaftswaldungen Folgen- 
des verfügt: 
1. Das neue Maß kommt bei der Holz-Aufbereitung in den Körperschaftswaldungen 
mit Beginn des Wirthschaftsjahres 1872 zur Anwendung. 
2. Für sämmtliches dem kubischen Gehalt nach zu messendes Holz (Stamm= und 
Stangenholz) ist künftig das Festmeter (Fm.) d. h. ein Kubikmeter feste Holzmasse 
(Derbmasse) mit Abrundung auf Hoo oder 2 Decimalen als Maßeinheit anzunehmen. 
(1 Festmeter = 42,5275 bisherige Kubikfuße, 1 Kubikfuß = 0,02351417 Kubik-"(Fest= 
meter). 
Die Länge der Stämme und Stammtheile ist nach Metern und geraden Zehnteln 
(0,2; 0,4.) von Metern zu messen, soweit nicht bei besonders werthvollen Stücken eine 
Abweichung von dieser Regel geboten scheint. 
Der Durchmesser ist auf der örtlich zu bezeichnenden halben Länge des Stammes 
oder Stammtheils mit dem Gabelmaß in Centimetern zu messen, wobei nur die vollen 
Centimeter, nicht aber Bruchtheile derselben, berücksichtigt werden. 
3. Für das im Raum-Maße aufzustellende Nutz= und Brennholz (Nutzholzspälter, 
Scheiter, Prügel, Reisprügel und Stockholz) bildet das Raummeter (Nm.) d. h. 
ein mit Holzscheitern, Prügeln 2c. ausgelegter Raum von einem Kubikmeter Inhalt 
(= 0,29533 bisherige Klafter à 144 Kubikfuß oder — 0,27261 bisherige Waldklafter 
sammt Ueberlage à 156 Kubikfuß) die künftige Maßeinheit, wobei bestimmt wird, daß 
in eine Beuge in der Regel 4 oder 3 und ausnahmsweise je nach Bedürfniß auch 2 
oder 1 Raummeter Holz gesetzt werden sollen. 
Bruchtheile von Raummetern sind thunlichst zu vermeiden. 
Die normale Länge der Brennholzscheiter oder Prügel beträgt künftig ein Meter. 
Die Länge der Nutzholzspälter richtet sich nach dem Bedarf und der Nachfrage, es 
ist aber bei abnormer Scheitlänge die Höhe und Breite der Beugen in der Weise zu 
bemessen, daß die Beugen womöglich nur ganze Raummeter und keine Bruchtheile von 
solchen enthalten. 
Die Stock= und Wurzelholzbeugen werden ein Meter tief und möglichst dicht auf- 
gesetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.