Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Inhaber. Das Forderungsrecht aus denselben erlischt durch Verjährung mit dem Ab- 
laufe von fünf Jahren von dem Tage an, an welchem die Frist für die ordentliche Ein- 
lösung aufgehört hat. Diese Verjährungszeit ist auf den Banknoten anzugeben. 
Art. 14. 
Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten erlischt mit dem Ablaufe von 25 Jah- 
ren, sie unterliegt auch binnen dieser Zeit den etwa erfolgenden, das Bankwesen regeln- 
den gesetzlichen Vorschriften, ohne daß der Bank ein Anspruch auf Entschädigung er- 
wüchse. 
Art. 15. 
Die Bank ist verpflichtet, von dem jährlichen Reingewinne, soweit er 5 Prozent des 
eingezahlten Aktienkapitals übersteigt, dem Staate 33 ½, Prozent zu überlassen. 
Art. 16. 
Der Vorstand der Gesellschaft ist verpflichtet, den Beauftragten des Ministeriums 
des Innern auf Verlangen Auskunft über die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb zu. 
ertheilen, die Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten, auch die Bestände an 
Banknoten und Werthen aller Art vorzuweisen. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 24. Juli 1871. 
Karl. 
Für den Justiz-Minister: 
Cronmiller. 
Für den Minister des Innern: 
Fleischhaner. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets Chef: 
Egloffstein.
	        
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