Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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2. Derjenige aber, welcher einen Theil dieser Kosten selbst getragen hat, soll statt obiger zwei Jahre nur 
ein Jahr dienen. 
3. Mit dem Eintritt in eine neue Anstalt hebt auch die besondere Dienstverpflichtung von Neuem an, doch 
#soll diese in keinem Falle die Dauer von neun Jahren übersteigen. 
4. Die allgemeine Pflicht zum Dienst im stehenden Heere, bez. in der aktiven Marine, bleibt außerdem 
nach den gesetzlichen Bestimmungen mit bez. drei oder einem Jahre abzuleisten. 
5. Die Verpflichtung ad 1. findet Anwendung auf diejenigen jungen Leute, bez. Offiziere, welche 
a) eine Kriegsschule bez. die Marineschule, 
b) die vereinigte Artillerie-und Ingenieur-Schule, 
IP) die Kriegs-Akademie 
besucht haben, 
d) auf die Zöglinge des medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Instituts, 
e) auf die wirklichen Eleven der Militair-Roßarzt-Schule, 
1) auf die Zöglinge der Unteroffizier-Schulen (ef. XI. Abschnitt), 
) auf die Zöglinge der Schiffsjungen-Kompagnien (cf. Xll. Abschnitt). 
6. Die Verpflichtung ad 2. ist anzuwenden auf diejenigen, welche als Zöglinge der medizinisch-chirur- 
gischen Akademie keinen Unterhalt, sondern nur freien Unterricht genossen haben. 
7. Bei Anwendung der Verpflichtung ad 4. soll die einjährige Dienstzeit zu statten kommen: 
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a) allen, welche beim Offizier-Examen das Zeugniß der Reise zum Osfizier mit dem Prädikat be- 
friedigend, gut oder vorzüglich erhalten haben, 
b) den Zöglingen der medizinisch-chirurgischen Akademie, 
IP) denen, welche als Roßärzte qualisizirt besunden worden sind, 
d) den Zöglingen des medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Instituts, welchen letzteren aber ihre 
in der Charité als Unterärzte geleisteten einjährigen Dienste auf die allgemeine Dienstpflicht für'c 
stehende Heer angerechnet werden. 
.Die Jahre der Erziehung und des Unterrichts werden — außer bei den Zöglingen der Unteroffizier- 
Schulen — weder auf die als Vergeltung dafür zu leistende besondere Dienstpflicht, noch auf die bei 
den Fahnen des stehenden Heeres, bez. in der aktiven Marine, abzuleistende allgemeine Dienstpflicht 
angerechnet. 
Die Gestattung einer Ausnahme von diesen allgemeinen Festsetzungen muß, wenn es sich um den Nach- 
laß der besonderen Dienstverpflichtung für junge Leute, bez. Offiziere, handelt, welche eine der ad 5. 
a—c. angegebenen Bildungs-Anstalten besucht haben, bei den betreffenden Kontingentsherren nachgesucht 
werden. 
Bei ehemaligen Zöglingen der Unteroffizier-Schulen und der Schiffsjungen= Kompagnien köpnen 
die General-Kommandos, bez. das Ober-Kommando der Marine, bei ehemaligen Eleven des medizinisch- 
chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Instituts und der Militair-Roßarzt = Schule kann das Königlich 
Preußische (event. Königlich Sächsische oder Grohherzoglich Hessische) Kriegs = Ministerium, bez. das 
Marine-Ministerium die Entlassung vor vollständiger Ableistung der besonderen Dienst-Verpflichtung, 
wenn es nur auf den Erlaß einiger Dienstjahre ankommt, ausnahmsweise genehmigen.
	        
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