Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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S. 7. 
Militair-Dienstzeit der einjährig Freiwilligen. 
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und ver- 
pflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben, werden 
schon nach einer einjährigen Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet 
— zur Reserve beurlaubt. (ef. XIII. Abschnitt.) Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten von ent- 
sprechendem Bildungsgrade genügen ihrer Verpflichtung für die aktive Marine durch einjährig freiwilligen 
Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. 
8. 8. 
Militair-Dienstzeit der Schulamts-Kandidaten. 
Militairpflichtige Kandidaten des Elementar-Schulamts') und Elementar-Lehrer, welche ihre Befaͤhi- 
gung für das Schulamt in der vorschristsmäßigen Prüfung nachgewiesen haben, genügen bis auf Weiteres 
ihrer Militair= Dienstpflicht bei den Fahnen des stehenden Heeres durch eine 6wöchentliche Uebung bei 
einem Infanterie-Regiment, kreten dann zur Reserve und nach siebenjähriger Dienstzeit zur Landwehr über, 
in der sie die gesetzliche Dienstzeit, wie jeder andere Wehrmann, abzuleisten haben (ck. s. 46.). Wird ein 
solcher Militairpflichtiger vor vollendetem Zlsten Lebensjahre aus dem Schulamt für immer entlassen, so 
kann er zur Genügung der vollen Dienstpflicht im stehenden Heere nachträglich herangezogen werden. 
8. 9. 
Militair-Dienstzeit der Militair-Krankenwärter. 
1. Militairpflichtige, welche zum Krankenwärter-Dienst für Militair-Lazarelhe ausgehoben werden, dienen 
in diesem Verhälmiß ein und ein halbes Jahr, bleiben demnächst 5½ Jahr in der Reserve und treten 
dann zur Landwehr über. 
Während ihrer Gesammt-Dienstzeit in der Reserve und Landwehr bleiben sie als Krankenwärter 
zum Dienst in den Felr= und Garnison-Lazarethen 2c. verpflichtet. 
4Soldaten, welche, brvor sie zum Krankenwärter-Dienst übergetreten sind, mit der Waffe gedient haben, 
wird diese Dienstzeit von der Dienstverpflichtung in der Reserve in Abrechnung gebracht. 
A. Werden Soldaten außerterminlich zu Krankenwärtern genommen, so findet deren Entlassung am 
1. April, bez. 1. Oktober dergestalt statt, daß sie nicht unter ½ und nicht über 1 Jahr in diesem Ver- 
hältniß dienen. 
d 
8. 10. 
Militair-Dienstzeit der Trainsoldaten, welche im Frieden zu Train-Fahrern 
ausgebildet werden. 
Militairpflichtige, welche zur Ausbildung als Train-Fahrer auf 6 Monate bei den Train-Bataillonen 
eingestellt werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gesammt Dienstzeit von 12 Jahren, während welcher sie 
der Reserve und Landwehr angehören, zum Dienst als Trainsoldaten verpflichtet. 
*) Event. Jurückstellung derselben bis zur absolvirten Prüfung (cf. #. 44).
	        
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