Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Im Koönigreich Sachsen wird diese Instanz für Reklamations = Sachen durch die Ober-Rekru- 
tirungs-Behörde gebildet, während die übrigen durch diese Instruftion den Ersatz-Behörden dritter In- 
stan, beziehungsweise den General-Kommandos oder den Ober-Präsivien 2c. zugewiesenen Funktionen 
ebendaselbst durch das Königliche Kriegs-Ministerium mit wahrgenommen werden. 
Im Großherzogthum Hessen fungirt als Ersatz-Behörde dritter Instanz das Kommando der 
Großherzoglich Hessischen (25.) Division mit einem Spezial-Beaustragten des Grohherzoglich Hessischen 
Ministeriums des Innern. 
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersatz-Behörden dritter Instanz eine 
Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist die Angelegenheit 
der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen. 
In den Bezirken der Infanterie-Brigaden sind der Infanterie-Brigade-Kommandeur und ein von 
der betreffenden höheren Venwaltungebehörde abgcordneter Nath unter dem Namen: 
„Departements-Ersay-Kommission im Bezirk der KXlieen Infanterie- 
Brigade“ 
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt. 
Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten oder Preubische Regierungs-Bezirke, 
so ist dem Namen der Departements-Ersatz-Kommission auch noch der Name des betreffenden Staates, 
bez. Regierungs-Bezirks hinzuzusügen.) 
Die Ersatz-Angelegenheiten der Marine leiten in den betreffenden Infanterie-Brigade-Bezirken 
.für Braunschweig das Herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu Braunschweig, 
. für Sachsen-Meiningen das Herzoglich Sächsische Staats-Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Meiningen, 
für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg, 
4#für Sachsen-Coburg. Gotb: der Vorstand der Sektion II. des Herzoglichen Staatsministerlums zu Gotha, 
. für Anbalt das Herzoglich Anhaltische Staats-Ministerium zu Dessau, 
10. 
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19. 
für Lauenburg die Königlich Herzogliche Regierung zu Ratzeburg. 
für Schwarzburg-Ruvolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Min sterium zu Rudolstadt, 
für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen, 
für Waldeck und Pormont die Fürstlich Walvecksche Regierung, Abtheilung des Innern, zu Arolsen, 
für Reus, ältere Linie, die Fürstlich Reuß. Pauische Landes-Regierung zu Greiz, 
für Reuß, füngere Lin#e, die Fürstlich Reußische Ministerial-Abtheilung für das Innere zu Gera, 
für Schaumburg-Lippe die Fürstlich Schaumburg-Lippesche Regierung zu Bückeburg, 
für Lippe-Detmold die Fürstlich Lippesche Regierung zu Detmold, 
für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, 
für Bremen die Militair-Kommissson des Senats zu Bremen, 
für Hamburg die Militair-Kommisston des Senats zu Hamburg, 
*) Organtsatlon der Depart tüe-Ersatz-K issi %f. §S. 93. 
Wenn die Mllitalr= und Civil-Vorsitzenden der Kommissionen Offiziere und beziehungsweise Beamte ein und 
  
desselben Bundesstaates sind, so führen dle Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche 2c.) Departements- 
Ersatz-Kommission 2c.", und in dem Dienstsiegel das betreffende gLandes-Wappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung
	        
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