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Täuschung berechnete Mittel anwendet, ist Seitens der betreffenden Ersatz-Kommission der Staatsan-
waltschaft, bez. dem kompetenten Gerichte zur Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu bezeich-
nen. Wird die Einleitung der Untersuchung abgelehnt oder der Angeklagte freigesprochen, so ist der-
selbe wie jeder andere nichtbestrafte Militairpflichtige zu behandeln.
Erfolgt dagegen auf Grund der einschlagenden strafgesetzlichen Bestimmungen eine gerichtliche Be-
strafung, so ist der betreffende Militairpflichtige, ohne Rücksicht auf die Dauer der erlittenen Gefängniß-
strase und ohne Rücksicht auf Loosnummer, Lebensalter oder sonstige Zurückstellungsgründe zur Ab-
leistung der Dienstpflicht heranzuziehen und in der Zeit, während welcher ihm die Ausübung der bür-
gerlichen Ehrenrechte untersagt ist, in eine Arbeiter-Abtheilung einzustellen, sofern er von der kompe=
tenten Departements-Ersatz-Kommission zum Dienst mit der Waffe für brauchbar erachtet wird. Ist
letzteres nicht der Fall, so behält es bei der Strafe sein Bewenden, ohne daß derselben die Ein-
ziehung zur Arbeiter-Abtheilung folgt.
8. 42.
Zurückstellung, event. Befreiung vom Militairdienst im Frieden in Berücksich.
tigung häuslicher 2c. Verhältnisse im Allgemeinen.
Zurückstellungen, bez. Befreiungen vom Militairdienste in Berücksichtigung häuslicher 2c. Verhältnisse
sind nur für den Frieden zulässig. Dieselben werden von den Ersatz-Behörden, auf Anrufen der Bethel-
ligten (Reklamation) unter den in den §s. 43. und solgende bezeichneten Voraussetungen und in dem
daselbst bestimmten Maaße auf Grund spezieller Prüfung des einzelnen Falles angeordnet.
Reklamationen, welche auf die in den bezeichneten Paragraphen enthaltenen Bestimmungen nicht be-
gründet werden können, sind zurückzuweisen.
Eine ausnahmeweise Berücksichtigung in besonders dringenden Fällen ist nur in der Ministerial-In-
stanz zulässig.
5S. 43.
Bezeichn ung der Fälle, in denen eine Zurückstellung, event. Befreiung tc. vom
Militairdienst im Frieden zulässig ist, oder nicht stattfinden darf.
1. Zur Berücksichtigung eignen sich, sofern nicht die nachfolgenden Bestimmungen ad 2. bis 6. dem ent-
gegenstehen:
a) diejenigen Militairpflichtigen, welche nach pflichtmäßiger Ueberzeugung der Crsatz-Behörden die ein-
zigen Ernährer hülfsloser Familien, oder alleinstehender, erwerbsunfähiger Väter oder Mütter sind;
b) der einzige erwachsene Sohn einer Wittwe, deren Ernährung kein anderes Glied der Familie über-
nehmen kann, die aber sich selbst zu ernähren außer Stande ist;
Eigenthümer von Grundstücken, die ihnen, ohne ihr Zuthun, zugefallen und die nicht verpachtet sind,
zu deren Verpahtung oder einstweiliger Administration und Bewirthschaflung durch fremde Hülfe
aber wegen Kürze der Zeit oder wegen der Kulturverhältnisse ohne bedeutenden Verlust keine
Veranstaltung hat getroffen werden können, oder überhaupt nicht getroffen werden kann.
Der Werth des Grundstücks kann hierbei nicht entscheiden; die einzige dabei in Rücksicht kom-
mende Bedingung ist, daß ein solches Grundstück wenigstens dem Eigenthümer den verhältnißmäßi-
gen Lebensunterhalt gewähn.
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