Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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7. Wenn es sich in den Faͤllen ad 1. darum handelt, festzustellen, ob die Person, zu deren Gunsten der 
Antrag auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militairdienst gestellt worden ist, noch arbeits= bez. 
aufsichtsfähig ist oder nicht, so entscheiden hierüber die Ersatz-Behörden nach Anhörung des Gutach- 
tens des denselben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen Fällen die gedachte Person sich den 
Ersatz-Kommissionen in der Regel persönlich vorstellen muß. 
. Die in dem Passus 1. bis 6. enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne") und Adoptivsöhne, 
sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter, gleiche Anwendung, wogegen sie auf Pflegesöhne, 
welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindes Statt angenommen sind, nicht ausgedehnt wer- 
den dürfen. 
Alle Zurückstellungen Militairpflichtiger aus der Altersklasse der 20jährigen, welche die Ersatz-Kom- 
missionen auf Grund vorstehend bezeichneter Fälle genehmigen, haben nur auf 1 Jahr, d. h. bis zur 
nächstjährigen Musterung, Gültigkeit. 
Sind auch dann die Verhältnisse noch dieselben, so kann in den Fällen ad 1. eine aberma- 
lige Zurückstellung bis zum 3ten Konkurrenzjahre des Militairpflichtigen eintreten, in den Fällen ad 
., d. und e. jedoch nur, wenn Umstände der allerdringendsten Art vorliegen. 
10. Sind die Verhältnisse im Zten Konkurrenzjahre des betreffenden Militairpflichtigen ebenfalls der Art, 
daß eine fernere Berücksichtigung nothwendig erscheint, so ist derselbe vom Militairdienst für ge- 
wöhnliche Friedenszeiten zu befreien. 
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8. 44. 
Berücksichtigung der in Erlernung eines Gewerbesx. begriffenen Militair— 
pflichtigen durch Zurückstellung. 
1. Auber den im s§. 43. gedachten Fällen können Gründe zur Zurückstellung aus den gewerblichen oder 
Lehr= Verhältnissen der Militairpflichtigen entstehen und es ist deshalb gestattet: 
a) Militairpflichtige, welche sich durch amtliche Zeugnisse oder vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkonkrakte 
#. darüber ausweisen, daß sie in der Vorbereitung zu einem späteren Lebensberuf oder in der 
Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind, welche nicht ohne be- 
deutenden Nachtheil für sie unterbrochen werden kann,“) 
b) Zöglinge der Gewerbe-Akademie zu Berlin, 
c) Zöglinge der medizinisch-chirurgischen Lehranstalten. 8) 
*) Wenn, wie in Preußen, Stiefkinder nicht gesetzlich zur Unterstützung der Eltern angehalten werden können, 
so kommt bei der Bestimmung des Passus Z. in Betracht, daß überhaupt Militairpflichtige event. nur in sowelt und 
so lange berücksichtigt werden dürfen, als sie thatsächlich die unentbehrliche Stütze ihrer Angehörigen sind. 
Df. Passus 4. 
In Rücksicht auf diese Lage der Gesetzgebung kann bei Beurkheilung der Reklamation eines Militalrpflichtigen 
das Vorhandensein von Stiefgeschwistern nur dann ein Motio gegen die Berücksichtigung bilden, wenn letztere that- 
sächlich ihre Eltern rc. unterstützen. 
*) Zurückstellung von Maschinisten-Applikanten, welche als Freiwilllge für die Maschinen-Kompagnie notirt 
find, cf. ## 135. 
* ) Milktairpflichilge, rülckfichtlich deren vie Direktion des medlzinlsch-chirurgischen Frleprich-Wilbelms-Juflituts
	        
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