Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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3. In der Stammtolle und alphabetischen Liste bez. Restantenliste des letzten Domizils darf der Name 
des betreffenden Militairpflichtigen erst nach beendetem gerichtlichen Verfahren gestrichen werden. 
Fechster Abschnitt. 
Das Kreis-Ersatz- Geschäft. 
8. 68. 
Organisation und Geschäftsführung der Krels-Ersatz-Kommsissionen. 
In jedem Aushebungs-Bezirk treten der Kreis-Ersatz-Kommission — sobald dlese sich Behufs der all- 
fährlich vorzunehmenden Musterung der Militairpflichtigen, sowie Behufs Prüfung der häuslichen und 
gewerblichen Verhältnisse 2c. der letzteren konstituirt, — als außerordentliche Mitglieder noch hinzu:) 
A. Vom Militair. 
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Ein Linien -Infanterie-Offizier 
Sind Oiffzziere der Linie nicht versügbar, so werden Offiziere des Beurlaubtenstandes als Mitglieder 
der Kreis-Ersatz-Kommission kommandirt. 
8. Vom Ciovil. 
In der Regel zwei ländliche und zwei städtische Grundbesitzer, oder in Stelle der letzteren zwei 
Maglstrats-Personen. 
In Städten, welche einen eigenen Aushebungs-Bezirk bilden, sind statt der ersteren noch zwei 
städtische Mitglieder zu bestimmen. 
In denjenigen Aushebungs-Bezirken, in welchen sich keine Stadt befindet, sind vier ländliche 
Grupdbesitzer, darunter zwei Besitzer bäuerlicher Grundstücke, als außerordentliche Mitglieder der Kreis- 
Ersatz-Kommission zu bestimmen. 
A. Die Civil-Mitglieder der Kommissionen und eine gleiche Anzahl Stellvertreter werden in Preußen 
auf 3 Jahre auf dem Kreistage und in Städten, welche einen eigenen Aushebungsbezirk bilden, in 
der Gemeinde-Vertretung gewählt und der Regierung zur Bestätigung vorgeschlagen. In den Hohen- 
zollernschen Landen sind die Mitglieder und Stellvertreter von der Regierung zu ernennen. 
Die Verfügung darüber, in welcher Weise die Civil-Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommissionen 
in den übrigen Bundesstaaten zu bestimmen sind, bleibt den betreffenden Regierungen überlassen. 
Den Vorsitz in den Kommissions-Sitzungen führen die im &. 15., 4. bezeichneten permanenten Mit- 
glieder gemeinschaftlich. Sämmtliche Mitglieder sind gleich stimmberechtigt. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet — ausgenommen in den im 8. 74., 9. erwähnten 
Fällen — Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Fall der Departements-Ersatz-Kommission 
zur ECntscheidung vorzulegen; ist dabei von einer Sache die Rede, welche augenblicklich einer Ent- 
scheidung bedarf, so wird diese einstweilen nach dem Votum des Civil-Vorsitzenden ausgeführt. 
— 
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*) In Berlin und anderen großen Städten wird die Zahl der außerordentlichen Mitglieder der Kreis-Ersatz= 
Kommission durch die Ersatzbehörden dritter Instanz bestimmt. 
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