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3. In der Stammtolle und alphabetischen Liste bez. Restantenliste des letzten Domizils darf der Name
des betreffenden Militairpflichtigen erst nach beendetem gerichtlichen Verfahren gestrichen werden.
Fechster Abschnitt.
Das Kreis-Ersatz- Geschäft.
8. 68.
Organisation und Geschäftsführung der Krels-Ersatz-Kommsissionen.
In jedem Aushebungs-Bezirk treten der Kreis-Ersatz-Kommission — sobald dlese sich Behufs der all-
fährlich vorzunehmenden Musterung der Militairpflichtigen, sowie Behufs Prüfung der häuslichen und
gewerblichen Verhältnisse 2c. der letzteren konstituirt, — als außerordentliche Mitglieder noch hinzu:)
A. Vom Militair.
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Ein Linien -Infanterie-Offizier
Sind Oiffzziere der Linie nicht versügbar, so werden Offiziere des Beurlaubtenstandes als Mitglieder
der Kreis-Ersatz-Kommission kommandirt.
8. Vom Ciovil.
In der Regel zwei ländliche und zwei städtische Grundbesitzer, oder in Stelle der letzteren zwei
Maglstrats-Personen.
In Städten, welche einen eigenen Aushebungs-Bezirk bilden, sind statt der ersteren noch zwei
städtische Mitglieder zu bestimmen.
In denjenigen Aushebungs-Bezirken, in welchen sich keine Stadt befindet, sind vier ländliche
Grupdbesitzer, darunter zwei Besitzer bäuerlicher Grundstücke, als außerordentliche Mitglieder der Kreis-
Ersatz-Kommission zu bestimmen.
A. Die Civil-Mitglieder der Kommissionen und eine gleiche Anzahl Stellvertreter werden in Preußen
auf 3 Jahre auf dem Kreistage und in Städten, welche einen eigenen Aushebungsbezirk bilden, in
der Gemeinde-Vertretung gewählt und der Regierung zur Bestätigung vorgeschlagen. In den Hohen-
zollernschen Landen sind die Mitglieder und Stellvertreter von der Regierung zu ernennen.
Die Verfügung darüber, in welcher Weise die Civil-Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommissionen
in den übrigen Bundesstaaten zu bestimmen sind, bleibt den betreffenden Regierungen überlassen.
Den Vorsitz in den Kommissions-Sitzungen führen die im &. 15., 4. bezeichneten permanenten Mit-
glieder gemeinschaftlich. Sämmtliche Mitglieder sind gleich stimmberechtigt.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet — ausgenommen in den im 8. 74., 9. erwähnten
Fällen — Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Fall der Departements-Ersatz-Kommission
zur ECntscheidung vorzulegen; ist dabei von einer Sache die Rede, welche augenblicklich einer Ent-
scheidung bedarf, so wird diese einstweilen nach dem Votum des Civil-Vorsitzenden ausgeführt.
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*) In Berlin und anderen großen Städten wird die Zahl der außerordentlichen Mitglieder der Kreis-Ersatz=
Kommission durch die Ersatzbehörden dritter Instanz bestimmt.
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