Von Seiten des Militairs:
a) der betreffende Infanterie-Brigade-Adjutant;
b) ein Kompagnieführer der Landwehr, wo etwa als solcher ein Linien-Offizier im Kompagnie-
Bezirke anwesend ist;
P)ein Schreiber für den Brigade-Kommandeur;
4) der Feldwebel) der Landwehr-Kompagnie, in dessen Bezirk die Aushebung stattfindet;
Ie) ein Schreiber für den Landwehr-Bezirks-K
) ein Gefreiter des Landwehr-Bezirks-K , welcher als Huͤlfsschreiber venwendbar sein muß,
und als solcher beim Aushebungs-Geschäft dem Arzte zur Verfügung zu stellen ist, sofern nicht der
Brigade-Kommandeur sich veranlaßt sieht, über denselben im Interesse des Dienstes anderweitig zu
verfügen.
2. Findet die Aushebung im Stabs-Quartier des bandwehr= Bataillons statt, so ist die Heranziehung
einer größeren Zahl von Mannschaften des Landwehr-Bezirks-K dos dem Ermessen des Bezirks-
bez. des Brigade-Kommandeurs anheimgestellt, doch ist für die Tage, an denen die Aushebung im
Stabs-Quartiere stattfindet, jedenfalls dem Arzte der Kommission ein Schreiber zur Verfügung zu
stellen.
3. Von Seiten des Civils sind als Hülfs-Personal heranzuziehen:
a) ein Büreau-Beamter, sofern der Civil-Vorsitzende der Kommission denselben zu verwenden gedenkt;
b) der Kreis-Sekretair oder ein sonstiger Büreau-Gehülse des Cwil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-
Kommission;
e) eine nach dem Ermessen des Letzteren zu bestimmende Anzahl Gendarmen und Polizei-Beamten.
8. 97.
Anwendung der Sub-Repartition. Mittheilung derselben an die Kreis-Ersatz-
Kommissionen.
1. Die nach §. 18. ad 7. aufgestellten Sub-Repartitionen dienen als Grundlage für die Aushebung der
Militairpflichtigen durch die Departements-Ersatz-Kommissionen. Wegen event. Uebertragung des in
einem Bezirke nicht aufzubringenden Ersatzes el. s. 18. ad 8.
Findet es sich im Laufe der Aushebung, daß in einem Aushebungs-Bezirk im Vergleich zu der ent-
worfenen Sub-Repartition ein Ueberschuß an Rekruten für die bevorzugten Waffen innerhalb der Ab-
schluhnummer vorhanden ist, so kann von der Sub-Repartition abgegangen, und dieser Ueberschuß,
wo er sich findet, voraus genommen werden, wobei indeß an dem zu stellenden Kontingent der Ge-
sammtzahl nach festgehalten werden muß. Es ist daher bei den Aushebungen eine Rechnung, wie
n. solche das Schema 21. beispielsweise angiebt, zu führen.
—* 3. Die Departements-Ersatz-Kommissionen haben die Sub-Repartitionen den Kreis-Ersatz-Kommissionen
O ·
sobald als möglich zuzufertigen.
Sollte es vorkommen, daß die Sub-Repartitionen nicht zeitig genug bekannt gemacht werden kön-
") Grbören zu dem Aushebungs-Bezirke mehrere Kompagnie-Bezirke oder t Telle derselben, so können die betref-
senden Feldwebel sämmilich verangezogen werden.