Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Von Seiten des Militairs: 
a) der betreffende Infanterie-Brigade-Adjutant; 
b) ein Kompagnieführer der Landwehr, wo etwa als solcher ein Linien-Offizier im Kompagnie- 
Bezirke anwesend ist; 
P)ein Schreiber für den Brigade-Kommandeur; 
4) der Feldwebel) der Landwehr-Kompagnie, in dessen Bezirk die Aushebung stattfindet; 
Ie) ein Schreiber für den Landwehr-Bezirks-K 
) ein Gefreiter des Landwehr-Bezirks-K , welcher als Huͤlfsschreiber venwendbar sein muß, 
und als solcher beim Aushebungs-Geschäft dem Arzte zur Verfügung zu stellen ist, sofern nicht der 
Brigade-Kommandeur sich veranlaßt sieht, über denselben im Interesse des Dienstes anderweitig zu 
  
  
  
verfügen. 
2. Findet die Aushebung im Stabs-Quartier des bandwehr= Bataillons statt, so ist die Heranziehung 
einer größeren Zahl von Mannschaften des Landwehr-Bezirks-K dos dem Ermessen des Bezirks- 
bez. des Brigade-Kommandeurs anheimgestellt, doch ist für die Tage, an denen die Aushebung im 
Stabs-Quartiere stattfindet, jedenfalls dem Arzte der Kommission ein Schreiber zur Verfügung zu 
stellen. 
3. Von Seiten des Civils sind als Hülfs-Personal heranzuziehen: 
a) ein Büreau-Beamter, sofern der Civil-Vorsitzende der Kommission denselben zu verwenden gedenkt; 
b) der Kreis-Sekretair oder ein sonstiger Büreau-Gehülse des Cwil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz- 
Kommission; 
e) eine nach dem Ermessen des Letzteren zu bestimmende Anzahl Gendarmen und Polizei-Beamten. 
8. 97. 
Anwendung der Sub-Repartition. Mittheilung derselben an die Kreis-Ersatz- 
Kommissionen. 
1. Die nach §. 18. ad 7. aufgestellten Sub-Repartitionen dienen als Grundlage für die Aushebung der 
Militairpflichtigen durch die Departements-Ersatz-Kommissionen. Wegen event. Uebertragung des in 
einem Bezirke nicht aufzubringenden Ersatzes el. s. 18. ad 8. 
Findet es sich im Laufe der Aushebung, daß in einem Aushebungs-Bezirk im Vergleich zu der ent- 
worfenen Sub-Repartition ein Ueberschuß an Rekruten für die bevorzugten Waffen innerhalb der Ab- 
schluhnummer vorhanden ist, so kann von der Sub-Repartition abgegangen, und dieser Ueberschuß, 
wo er sich findet, voraus genommen werden, wobei indeß an dem zu stellenden Kontingent der Ge- 
sammtzahl nach festgehalten werden muß. Es ist daher bei den Aushebungen eine Rechnung, wie 
n. solche das Schema 21. beispielsweise angiebt, zu führen. 
—* 3. Die Departements-Ersatz-Kommissionen haben die Sub-Repartitionen den Kreis-Ersatz-Kommissionen 
O · 
sobald als möglich zuzufertigen. 
Sollte es vorkommen, daß die Sub-Repartitionen nicht zeitig genug bekannt gemacht werden kön- 
") Grbören zu dem Aushebungs-Bezirke mehrere Kompagnie-Bezirke oder t Telle derselben, so können die betref- 
senden Feldwebel sämmilich verangezogen werden. 
 
	        
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