Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Ihr Gerichtsstand während der Urlaubszeit ist durch §. 6. Theil I1. des Strafgesesbuchs für das 
Preußische Heer vom 3. April 1845 geregelt.) 
Der vollständige Militair-Gerichtsstand (§. 5. I. c.) beginnt mit dem Zeitpunkt, wo sie zur Ein- 
stellung in einen bestimmten Truppen= (Marine-) Theil dem zu ihrem Empfang beauftragten Kommando 
übergeben, oder wenn sie nicht durch ein Militair-Kommando den Truppen-(Marine-) Theilen zuge- 
führt werden, mit dem Tage, wo ihre Verpflegung durch die Militair-Verwaltung beginnt. 
5S. 12. 
Kontrole der in die Heimath beurlaubten Rekruten. 
Eventuelle Zurückstellung derselben. 
Die in die Heimath beurlaubten Rekruten stehen bis zur ihrer Einstellung mit dem Truppen-(Marine-) 
Theil, für welchen sie ausgehoben worden sind, in keiner direkten Verbindung, sonderp bleiben, wie 
jeder Soldat des Beurlaubtenstandes, unter der Kontrole der Landwehr-Behörden und sind ver- 
pflichtet, etwaige Aufenthalts-Veränderungen den Bezirks-Feldwebeln zu melden. E findet die Ver- 
ordnung über die Disziplinar-Bestrafung in der Armee vom 21. Juli 1867 auf sie Anwendung.“) 
2. Die Rekruten können ihren Aufenthaltsort verändern, müssen sich jedoch bei Vermeldung der nach 
der Strenge der Gesetze eintretenden Strafe an dem in ihrem Urlaubs-Paß angegebenen Gestellungs- 
Termine und Gestellungsorte pünktlich einfinden. 
In geeigneten Fällen bleibt es den Landwehr-Bezirks-K dos überlassen, solche Rekruten, 
welche in entsernte Bezirke verziehen, nach letzteren zu überweisen. Hierauf gerichteten Gesuchen ist 
namentlich in den Fällen Folge zu geben, wenn ein größerer Zwischenraum zwischen dem Departe- 
ments-Crsatz-Geschäft und der Einstellung der Rekruten liegt. 
— 
  
  
*) S. 6. Theil II. des Militalrstrafgesetztuches lautet: „Alle zum Beurlaubtenstande gehörende Personen des 
Soldatenstandes sind, während der Beurlaubung, in Strassachen den Civilgerichten unterworsen. Von diesen Straf- 
sachen sind ausgenommen und gehören vor die Militalrgerschte: 
1. Ungehorsam und Wiodersetzung gegen Befehle, die den Beurlaubten von ihren Vorgesetzten in Gemäßhelt der 
Dienstordnung erthellt werden; 
2. Desertlon; 
3. wenn Beurlaubte in der Militär-Untsorm 
a) bei dem Zusammentreffen mit höheren, gleichfalls in Uniform befigdlichen, oder mit den in Ausübung des 
Dienstes begriffenen Personen des Soldatenstandes sich eines Verbrechens schuldig machen, wodurch die 
Achtung gegen dlese verletzt wird, 
b) an einem von Prsonen des Soldatenstandes verübten milltatrischen Verbrechen Theil nehmen, oder 
D)sich eines Mißbrauchs milltatrdlenstlicher Autorität schuldtg machen; 
4. Insubordination bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militakrischen Dienst-Angelegenpelten; 
5. Herausforderungen und Zweikämpfe beurlaubter Landwehr-Offiziere und der mit Vorbehalt der Dienstverpflich- 
tung aus dem stehenden Heer ausgeschiedenen Osfiziere. 
Trifft ein Verbrechen der zu 1. ble 5. bezeichneten Art mit einem gemeinen Verbrechen zusammen, so i#t 
der Militairgerichtsstand auch wegen des letzteren begründet. 
“) S. Anmerkung zu §. 123.
	        
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