Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 165 — 
2. Die Ausbildung als Schiffsjunge dauert 3 Jahre. « 
Während dieser Ausbildungs-Periode werden die Schiffsjungen in den beiden ersten Jahren an 
Bord der Schiffsjungen-Schiffe nicht als Personen des Soldatenstandes, sondern als Zöglinge be- 
trachtet, welche zu ihren Berufspflichten angelernt werden sollen. Nach Ablauf des zweiten Jahres 
erfolgt die Vereidigung auf die Kriegs-Artikel, und stehen die Schiffsjungen von da ab unter den 
militairischen Gesetzen, wie jeder andere Soldat. 
3. Nach Ablauf von 3 Jahren werden die Schiffsjungen, sofern sie die genügende seemännische Aus- 
blldung erlangt haben, als Matrosen 3. Klasse in vie Matrosen-Abtheilung eingestellt. 
Das weitere Aufrücken zu den oberen Matrosenklassen, sowie die Beförderung zum Unteroffizier 
bleibt von der Führung und Qualisikation jedes Einzelnen, sowie von der Erfüllung der reglemen- 
tarischen Bedingungen abhängig. 
4. Beim Vorhandensein besonders berücksichtigenswerther Umstände kann ein Schiffsjunge, welcher sich 
nach dreifähriger Ausbildung noch nicht zum Matrosen eignet, mit Genehmigung des Marine- 
Stations-Chefs ausnahmsweise ein viertes und letztes Jahr im Schiffsjungen-Verhältniß verbleiben. 
5s. 142. 
Militair-Dienstzeit der in die Schiffsjungen -Kompagnien 
eingetretenen Zöglinge. 
Die Zöglinge der Schiffsjungen= Kompagnien haben die Verpflichtung, nach Ablauf von 3 Jahren, 
welche Zeit auf ihre Heranbildung verwandt worden ist, für jedes dieser Jahre — außer der Er- 
füllung der allgemeinen gesetzlichen dreijährigen Dienstpflicht — noch anderweitige 2 Jahre der 
Hundes-Kriegs-Marine zu dienen. Wer daher 3 Jahre in einer Schiffsjungen-Kompagnie ausge- 
bildet worden ist, hat demnächst noch 9 Jahre zu dienen. 
Wer ausnahmsweise (S. 141., 4.) über 3 Jahre hinaus im Schiffsjungen-Verhältniß belassen 
worden ist, hat im Ganzen gleichfalls nur 9 Jahre zu dienen. 
Die versorgungsberechtigende Dienstzeit der Schiffsjungen wird von dem Zeitpunkt der Vereldigung 
ab gerechnet. 
Für den Fall, daß der Schiffsjunge für den Dienst der Kriegs-Marine nicht geeignet erscheint, hat 
er, wie jeder andere Militairpflichtige, seine Dienstzeit in der Armee zu erfüllen, und wird demselben 
eine besondere Dienstverpflichtung für die in der Königlichen Marine zugebrachte Zeit nicht auferlegt. 
Ebenso wenig findet in diesem Falle eine Anrechnung der in der Königlichen Marine zugebrachten 
Zelt statt. 
. Die Bestimmungen über die Militair-Dienstzeit der Zöglinge der Schiffsjungen-Kompagnien behalten 
bei Versetzung derselben zu einem anderen Maninetheil die volle Geltung. 
8. 143. 
Anmeldung Behufs freiwilligen Eintritts in die Schiffsjungen-Kompagnien. 
Wer die Aufnahme in eine Schiffslungen-Kompagnie wünscht, hat sich persönlich bei dem Bezirks- 
Kommandeur des Landwehr-Bataillons seiner Heimath (oder, wer dazu Gelegenheit hat, persönlich bei 
14 
— 
# 
—0 
r—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.