Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Vierter Theil. 
Straf- und allgemeine Kontrolbestimmungen. 
Entlassungen vor beendeter Dienstzeit. 
Vierzehnter Abschnitt. 
Jolgen der unterkassenen Meldung zur Berichtigung der Stammrolle und der Michtgestellung 
vor die Ersatz- bez. Militair-Behörden, sowie allgemeine Kontroke der Militair-- 
dienst-Erfüllung. 
8. 176. 
Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. 
für unterlassene Gestellung zu den Musterungs= oder Aushebungs- 
Terminen. 
1. Militairpflichtige, welche die im §S. 59. vorgeschriebenen An= und Abmeldungen zur Berichtigung der 
Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der mit Führung der Stammrolle beauftragten 
Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängniß- 
strafe zu substituiren ist. 
2. Militairpflichtige, welche der nach den Vorschristen der §#. 71., 98. und 115. erlassenen Auffor- 
derung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis-, Departements= oder Marine-Ersatz- 
Kommission des Bezirks, in welchem sie nach §. 20. gestellungepflichtig find, zu stellen, keine Folge 
leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs= oder Aushebungs-Lokale nicht anwesend 
sind, werden auf den Antrag des Eivil-Vorsitzenden der Kreis-, bez. Departements-(Marine-) Ersatz- 
Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Ge- 
fängnißstrafe zu substituiren ist. 
. [Unabhängig von den vorstehend ad 1. und 2. gedachten Strafen werden die Militairpflichtigen, 
welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz-Behörden stellen, 
durch die in den nachstehenden §§. 177. bis 179. enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren 
Anwendung lediglich die Ersatz-Behörden zu entscheiden haben. 
8. 177. 
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammorolle, bez. der unterlassenen 
Gestellung zu den Musterungs-oder Aushebungs-Terminen. 
1. Militairpflichtige, welche die im §. 59. vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in 
die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, 
welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust: 
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