Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

5. 8. 
Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu 
selten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in 
welchem dle Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen. 
Alles dles, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§. 9 des 
Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen die- 
nenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt 
zu machen. 
8. 9. 
Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vommittags und wird um 6 Uhr Nachmittags ge- 
schlossen. 
8. 10. 
Der Wahlvorsteher (s. 8. des Reglements) ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahl- 
bezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage 
vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes 
zu erscheinen. 
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Vergütung. Sie dürfen kein 
unmittelbares Staatsamt beklelden (s. 9. des Gesetzes). 
8. 11. 
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von 
allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hinelnlegen der Stimmzettel ge- 
stellt. Vor dem Beginne der Abstlmmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß 
dasselbe leer sst. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahllokale auszulegen. 
8. 12. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer und die 
Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand konstituirt. 
Zu keiner Zelt der Wahlhandlung dürfen wenlger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes 
gegenwärtig sein. * 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer bürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleich- 
zeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen 
Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
	        
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