Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

XXXIX 
Schema 31. 
zu S. 166, der Ersatz-Instruclion. 
Der im vorstehenden Berechtigungs-Schein näher bezeichnete N. N. hat sich bei dem unterzeichneten 
Kommando gemeldet, um zum 1. Oktober cr. den Dienst als einjährig Freiwilliger anzutreten. Der 
Genannte ist für dienstbrauchbar befunden und angewiesen worden, sich am 1. Oktober zum Dienstaniritt 
beim Regiment hierselbst zu stellen. 
Ort. Datum. 
Kommando des N. N. Truppentheils. 
N. N. 
(L. 8.) 
(Bataillons-) Regiments-Kommandeur. 
Schema 32. 
zum §. 166 der Ersatz-Instructlon. 
Der im vorstehenden Berechtigungs-Schein näher bezeichnete N. N. hat sich bei dem unterzeichneten 
Kommando gemeldet, um am 
den Dienst als einjährig Freiwilliger anzutreten. Der Genannte ist bei der stattgehabten körperlichen 
Untersuchung wegen 
  
(Bezeichnung des Fehlers 
als brauchbar nur für eine bestimmte Waffe, 
oder als nicht vollkommen dienstfähig, 
oder als zeitig dienstunbrauchbar, 
oder als dauernd ganz dienstunbrauchbar) 
befunden und wird hiermit angewiesen, den Vorschriften des §. 167. der Ersatz-Instruction nachzukommen. 
Ort. Datum. 
Kommando des N. N. Truppentheils. 
N. N 
8.) . N. 
(Bataillons-) Regiments-Kommandeur.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.