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Erlangung der im §. 154. 1. c. für den einjährigen freiwilligen Militairdienst vorgeschriebenen wissen-
schaftlichen Qualisikation, resp. des entsprechenden Schulzeugnisses von Neuem die Schule zu besuchen,
oder sich der Prüfung gemäß §. 155., 2. a. a. O. zu unterziehen und zu diesem Zwecke das erhöhte
Maaß von Kenntnissen auf Privat-Instituten oder durch Privat-Unterricht sich nachträglich anzueignen.
In billiger Berücksichtigung dieser Umstände bestimmen wir hierdurch:
daß denjenigen jungen Leuten aus den altpreußischen Landestheilen, welche bis zum Ersten
October cr. mit einem den Anforderungen des §. 131. der Militair-Crsatz-Instruction vom
9. Dezember 1858 entsprechenden Zeugnisse die Schule verlassen haben, bis zum Schlusse
dieses Jahres aber wegen noch nicht vollendeten 17. Lebensjahres die Berechtigung zum ein-
fährigen freiwilligen Militairdienste nicht nachsuchen dursten, auch über den Ersten Januar
künftigen Jahres hinaus, der Berechtigungsschein zum einjährigen Dienste nach Maaßgabe der
früheren Vorschriften zu ertheilen ist.
Der Kriegs-Minister. Der Minister des Innern.
Zur Ausführungs-Verordnung Artikel 12. Seite 4.
Zur Uebergangs-Bestimmung vom 27. Dezember 1868 ad Artikel 12, der Verordnung zur Ausfüh=
rung der Militair-Ersatz Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26ten März 1868 (ck.
Nr. 30. des Armee-Verordnungs-Blattes de 1868. Nr. 307.)
Berlin, den 12. Februar 1869.
Es hat nicht in der Absicht gelegen, von der durch die obige Uebergangs-Bestimmung gewährten
Vergünstigung diejenigen jungen Leute auszuschlieben, welche zwar bis zum 1. October 1868 mit einem
den Anforderungen des §. 131. der Militair-Ersatz-Instruction vom 9. Dezember 1858 entsprechenden
Zeugniß die Schule verlassen haben, und ihrem Lebensalter nach schon vor Ablauf des Jahres 1868 die
Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militairdienste nachsuchen dursten, solches aber unterlassen haben,
weil die Militair-Ersatz-Instruction ihnen zur Nachsuchung der in Rede stehenden Berechtigung eine Frist
bis zum Ersten Februar des Kalenderjahres gewährt, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden. Vor-
kommenden Falles ist daher der Berechtigungsschein zum einjährigen freiwilligen Militairdienste jungen
Leuten der vorberegten Kategorie innerhalb der letztgedachten Frist gleichfalls nach Maaßgabe der früheren
Bestimmungen zu ertheilen.
Dies wird hierdurch in Folge der Rückfrage einer Prüfungs-Kommission für einjährige Freiwillige
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Der Kriegs-Minister. Der Minister des Innern.
Zus. 11.
Auf das Gesuch vom 15. September v. Is.,
betreffend das Militair-Verhältniß der Lootsenknechte,
erwiedert das Kriegs-Ministerium hierdurch, daß nach reiflicher Erwägung aller maaßgebenden Verhält-
nisse es weder erforderlich noch angängig erscheint, die active Militairdienstzeit der Seelootsenknechte bis auf