Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Zu 8. 15 pass. 2. 
Kompetenz in Ersatz-Angelegenhelten des Jade-Gebiets. 
Berlin, den 18. Januar 1871. 
Durch Verfügung der Ministerien des Krieges und des Innern vom 13. d. Mts. ist bestimmt 
worden, daß für das Jade-Gebiet das Königliche General-Kommando des 10. Armee-Korps im Verein 
mit dem Königlichen Ober-Präsidium der Provinz Hannover die Ersatz-Behörden dritter Instanz zu 
bilden haben. 
Dies wird hierdurch zur Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
« Zu§.15.,2.Anmerkung-. 
Zu setzen: 
4. für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Staats-Ministerium, Departement der Justi, 
zu Oldenburg. 
17. für Lübeck die Militair-Kommission des Senats zu Lübeck. 
Zu §. 22. 
Loos= und Abschluß-Nummern. Deren tabellarische Zusammenstellung betreffend. 
Berlin, den 31. März 1870. 
Die termingemäß hierher gelangten tabellarischen Zusammenstellungen der bei der Loosung im 
Jahre 1869 gezogenen höchsten Loos= und der nach §. 22. der Ersat-Instruction festgestellten Abschluß- 
Nummern lassen ersehen, daß bei Feststellung letztgedachter Nummern nicht überall korrekt verfahren wird. 
Das Kriegs-Ministerium nimmt daher Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß gemäß §. 23., 8. be- 
ziehungsweise §. 22., 7. I. c. für diejenigen Aushebungsbezirke, in denen Behufs Aufbringung des aufer- 
legten Rekruten-Kontingents auf die früher disponibel gebliebenen resp. über diese hinaus oder Mangels 
derselben auf Militairpflichtige unter 5“ 2" zurückgegangen ist, die bei der Loofung des laufenden Jahr- 
gangs gezogene höchste Nummer als Abschlußnummer gilt und in Eingangs beregten tabellarischen Zu- 
sammenstellungen als solche anzugeben ist. 
Es sind ferner verschiedene Rückfragen dadurch nothwendig geworden, daß in der für „Bemerkungen“ 
bestimmten Kolonne der Uebersicht vielfach Vermerke: wie durchgegriffen, zurückgegriffen 2c. eingetragen waren 
ohne jede oder doch ohne genügende Angabe, wie weit auf die disponiblen resp. die Militairpflichtigen un- 
ter 5“ 2“ zurückgegriffen worden. Unter Bezugnahme auf die schon allegirte Festsetzung des S. 22., 7. I. c. 
wird daher bestimmt, daß wenn ein derartiges Zurückgreifen in einem Aushebungsbezirk stattgefunden hat, 
in der Kolonne „Bemerkungen“ dies für die Folge stets durch einen Vermerk in folgender Fassung aus- 
zudrücken ist: 
Zurückgegriffen auf Nro. des Disponiblen des Jahrgang 18. 
e 
Zurückgegriffen auf Nro. er Militairpflichitgen unter 5“ 2“ des Jahrgang 18.
	        
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