Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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wesend und kann ein solcher auch nicht aus einer anderen nahe belegenen Garnison des Truppentheils 
ohne Kosten zugezogen werden, so ist ausnahmsweise nur der Stabe-Roßarzt zu kommandiren. 
2) Zum Zweck der Prüfung ist von dem Examinanden Nachstehendes zu leisten: 
EC 
Ausschneiden der Hufe. 
A. Er hat einem Pferde, welches beschlagen werden muß, die Eisen abzunehmen, die Hufe augzu- 
schneiden und zuzurichten. Besonderer Werth wird darauf gelegt, ob Examinand sich dabei des 
arablschen Hufmessers und des Rinnmessers zu bedienen weiß oder nicht. 
Vor dem Abnehmen der Eisen hat er den Gang des Pferdes zu prüfen und anzugeben, 
wie er mit Rücksicht auf denselben, auf den Bau des Pferdes und die Abnutzung der alten 
Eisen die Hufe zu beschneiden gedenkt. 
Schmieden der Hufeisen. 
B. Er hat je nach Bestimmung des Präses der Prüfungs-Commission: 
a) für die beiden Vorder= oder Hinterfüße zwei Hufeisen mit Falz und Abdachung nach eng- 
lischem (Graf Einsiedel'schem) System in je zwei Hitzen zu schmieden. Die Eisen müssen 
für die beiden bestimmten Hufe in Größe und Stärke passen, glatt gehämmert, sauber 
gearbeitet, richtig gesormt und gelocht sein. Der Examinand ist in der Zeit für die An- 
fertigung der Eisen nicht zu beschränken, doch gilt als Anhalt für die Beurtheilung, daß 
für jedes Eisen 15 Minuten ausreichen; 
b) ein Huseisen zu einem besonderen Zweck für einen bestimmten Huf, z. B. ein geschlossenes 
Eisen, ein Einsiedelsches Wintereisen, ein Eisen für einen kranken Huf 1c. in nicht be- 
messener Zeit sauber zu schmieden. 
Richten und Ausschlagen der Hufeisen. 
C. Er hat die unter B. a. bezeichneten Eisen für die Hufe passend zu richten und außzuschlagen, 
vorher aber mit Gründen anzugeben, wie viel Nägel er zum Aufschlagen des Eisens zu brauchen 
gedenkt. 
Die Pruͤfungs-Kommission hat über den Ausfall jedes der 3 Theile A., B. und C. der Prüfung 
besonders zu berathen und sich uͤber Ertheilung einer der nachstehend angezeigten Censuren „vorzuͤg- 
lich, gut, genügend oder ungenügend“ zu einigen event. durch Stimmenmehrheit darüber zu entscheiden. 
Wird das Resultat nur eines der 3 Prüfungs-Abschnitte als „ungenügend“ bezeichnet, so hat der 
Examinand nicht bestanden. Ist die Kommission bei Anwesenhelt nur eines Roßarztes blos aus 
4 Mitgliedern gebildet, so entscheidet event. bei Stimmengleichheit der Präses. 
Ueber den Verlauf der Prüfung ist ein von allen Mitgliedern der Kommission zu unterzeich- 
nendes Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Instrumente, deren sich der Examinand bei Ab- 
schnitt A. der Prüfung bedient hat, sowie die über jeden Prüfungs-Abschnitt ertheilte Censur er- 
sichtlich sein müssen. 
Abschrift dieses Protokolls ist mit den nach §. 129. Passus 3. resp. §. 174. Passus 2. der 
Ersatz-Instruction erforderlichen Eingaben beziehungsweise Meldungen einzureichen. Auch ist dem 
Examinanden auf Verlangen eine Abschrift des Prüfungs-Protokolls zu ertheilen.
	        
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