Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Bestimmungen 
zur Ausführung der Ferordnung, 
betreffend 
die Organisation der Landwehr-Behörden und die Dienst-Verhältnisse der Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes. 
Alle den Festsetzungen dieser Verordnung entgegenstehenden älteren Bestimmungen werden hierdurch 
aufgehoben. 
. Die jetzt der Reserve angehsrenden Mannschaften verbleiben in derselben bis zum vollendeten siebenten 
Dienstlahre. Es erfolgt daher in diesem und im nächsten Jahre kein Uebertritt von der Resewe zur 
Landwehr. 
Diesenigen Mannschaften der Reserve, welche mit Militalr-Pässen nach Schema 1. noch nicht ver- 
sehen sind, erhalten solche beim Uebertritt zur. Landwehr. 
In den Rapporten 1c. werden diejenigen schon setzt mit Landwehr-Pässen versehenen Leute, welche 
das siebente Dienstjahr noch nicht vollendet haben, als zur Resewe gehörend gerechnet. 
. Ene Sonderung der Landwehr in zwei Aufgebote findet fortan nicht mehr statt. Bei der Einziehung 
zum Dienst entscheidet lediglich das Dienstalter, welches nach den Festsetzungen des §. 12, zu be- 
messen ist. 
. Neber die allmählige Reducirung der Gesammtdienstpflicht wird alljährlich Bestimmung getroffen 
werden. 
Mit Ende dieses Jahres treten die beiden dltesten Jahrgänge der bisherigen Landwehr zweiten 
Aufgebots, sowie diejenigen Wehrleute zum Landsturm über, welche wegen Vollendung des 39sten 
Lebensjahres nach den früheren Bestimmungen hierauf Anspruch haben. 
. Die Dienstzeit der bis ultimo September cr. eingetretenen einjährig Freiwilligen wird nach den 
früheren Grundsätzen berechnet. 
A. Mit welchem Zeitpunkt die Umarbeitung der Stammlisten nach den Grundsätzen dieser Verordnung 
vorzunehmen ist, wird besonders befohlen werden. 
Die jetzt noch vorhandenen Blanquetts zu Landwehr-Pässen dürfen nur zur Ausstellung von Dupli- 
katen für dle der Landwehr schon angehörenden Mannschaften verwandt werden. 
mDie Ueberweisung derjenigen Mannschaften, für welche Ueberweisungs-Nationale nach Schema 3. 
dieser Verordnung noch nicht vorhanden sind, erfolgt beim Verziehen und bei Einberufungen zum 
Dienst in bisheriger Weise durch Nationale, welche beim Verziehen für jeden einzelnen Mann nach 
Schema 6. anzufertigen sind.
	        
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