Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Verordnung 
betreffend 
die Organisation der Candwehr-Gehörden 
und 
die Dienst-Verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Vom 5. September 1867. 
Erster Abschnitt. 
Militairische Eintheilung des Staatsgehiets und Organisation der Kandwehr. Behörden. 
8. 1. 
Militairische Eintheilung des Staatsgebietes.) 
. Das Gebiet des Preußischen Staates ist in 11 Armee-Korps-Bezirke eingetheilt. 
Im Norddeutschen Bunde bildet das Königreich Sachsen den 12. Armee-Korps-Bezirk. Die übri- 
gen Bundesstaaten gehören in militairischer Hinsicht zu dem Verbande der vorerwähnten 11 Armee- 
Korps. 
. Jeder Armee-Korps-Bezirk besteht aus zwei Divisions-Bezirken, jeder Divisions-Bezirk aus zwei 
Infanterte-Brigade-Bezirken. , 
Die Infanterie-Brigade-Bezirke sind in Landwehr-Bataillons-Bezirke, die letzteren in Kompagnie-Be- 
zirke eingetheilt. 
Im Allgemeinen entsprechen jerem Linien-Infanterie-Regimente zwei Landwehr-Bataillons-Bezirke, 
aus welchen ersteres seinen Ersatz und seine Komplettirunges-Mannschasten erhält. 
Für die Truppentheile der Garde werden die Ergänzungs-Mannschaften aus dem ganzen Gebiete 
des Preußischen Staates, für die Marine aus dem ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes, für 
die Füsilier-Regimenter, die Karallerie und die Spezial-Waffen der Linie aus dem ganzen Bezirke 
der betreffenden Armee-Korps gestellt. 
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) Ueber die militairische Einthellung des Württembergischen Staategebileis vgl. Anlage 4. der Militair-Ersatz- 
Instruction.
	        
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