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3. Das Unterpersonal, bestehend aus Unterossizieren, Gefreiten und Gemeinen (Musketieren), wird
ergänzt:
a) durch Ueberwelsung geeigneter Mannschaften aus den zum Brigade-Verbande gehörenden Linien=
Regimentern auf Antrag des Landwehr-Bezirks-K deurs durch den Brigade-Kommandeur;
b) durch Annahme von Kapitulanten;
c) durch Annahme dreijährig Ereiwilliger und Aushebung von Rekruten, beides jedoch nur unter
Genehmigung des Infanterie-B dos. Die militairische Ausbildung der qu. Mann-
schaften ist bei den Linien.Regimentern der Brigade zu bewirken;
d) durch als Halbinvalide ausgeschiedene Mannschaften aus dem Bezirke des betreffenden Armee-Korps.
4. Die Bezirksfeldwebel werden auf Vorschlag des Landwehr-Bezirks-K deurs durch den Brigade-
Kommandeur zu dieser Charge befärdert.
Die Beförderung zu Sergeanten, Unteroffizieren und Gefreiten erfolgt durch den Landwehr-Bezirks=
Kommandeur.
5. In Betreff des Ausscheidens, der Versorgungs-Ansprüche 2c. gelten für die zu den Landwehr-Be-
zirks-Kommandos gehörenden Mannschaften dieselben Grundsätze, wie für die Mannschaften gleicher
Dienst-Kategorien des stehenden Heeres.
8. 4.
Personal der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr-Bataillone.
1. Stärke und Zusammensetzung der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr-Bataillone ergiebt sich aus
den Etats.
2. In Betreff der Bataillons-Kommandeure und der Adjutanten, sowie in Betreff der Ergänzung, Be-
förderung 2c. des Unterpersonals finden die Bestimmungen des 8. 3. analoge Anwendung; die Feld-
webel bei denselben werden jedoch Allerhöchsten Ortes auf desfallsigen Vorschlag ernannt.
8. 5.
Verwendung des Personals bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos und den
Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen.
1. Dem Landwehr-Bezirls-K deur steht zur Unterstützung bei den ihm obliegenden Dienstfunktionen
der Adjutant und das Unterpersonal zur Verfuͤgung.
2. Der Adjutant leitet nach Anweisung des Landwehr-Bezirks-K. deurs alle Büreau-Arbeiten und
sungirt event. als untersuchungsführender Osftzier Gergl. # 27.); auch ist derselbe Mitglied der
Kassen= und Bekleidungs-Kommission.
Bei Abwesenheit des Bezirks-Kommandeurs ist er dessen Vertreter, sofern nicht ein dienstthuender
älterer Offizier des Bataillons im Stabsquartier anwesend ist.
3. Den im Bezirk stationirten Bezirksfeldwebeln kann Seitens des Bezirks-Kommandeurs im Bedarss-
salle dauernd oder vorübergehend ein Gefreiter oder Gemeiner zugetheilt werden.
Das übrige Personal befindet sich im Bataillons-Stabs-Quartier.
4. Das Personal der Landwehr-Bezirks-K. dos bleibt beim Zusammentritt der Landwehr-Bataillone
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